Jahrgang 
1925
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verhütung der Aberbürdung.

Am eine Äberbürdung mit häuslichen Arbeiten zu vermeiden, wird den Schülerinnen einer jeden Klaſſe die Höchſtzeit angegeben, die für die tägliche Vorbereitung vorgeſehen iſt. Die Schülerinnen ſind angewieſen, bei einer Überſchreitung dieſer Arbeitszeit dem Klaſſenführer noch rechtzeitig Mitteilung zu machen oder, wenn dies nicht mehr möglich iſt, deſſen Fächer hintenan zu ſetzen.. zu ſet Klaſſenarbeiten.

Den Eltern wird zu Beginn des Schuljahres mitgeteilt, an welchen Tagen die Klaſſen⸗ arbeiten geſchrieben werden, und wann die Kückgabe erfolgt. Dadurch wird ihnen Gelegenheit geboten, ſich ſtets über die ſchriftlichen Leiſtungen ihrer Töchter ein klares Bild zu machen. Außer⸗ dem wird ihnen jeder Lehrer gern genaue Auskunft über die Fortſchritte der Schülerinnen geben.

Arztliche Zeugniſſe. Die Befreiung von einzelnen Anterrichtsfächern aus geſundͤheitlichen Rückſichten kann nur auf Grund eines ärztlichen Zeugniſſes erfolgen, für das ein beſtimmter Vordruck von der Be⸗ hörde vorgeſchrieben iſt. Alle ärztlichen Jeugniſſe unterliegen der Kachprüfung durch den Schularzt.

Weihnachtsmahnungen.

Am Sicherheit über die Stellung des Elternhauſes zu den ſogenannten Weihnachts⸗ mahnungen zu erhalten, wurde folgende Amfrage veranſtaltet: Wünſchen die Eltern, daß weiterhin nach den Weihnachtsfeſttagen ſchriſtliche Mahnungen an ſolche Schülerinnen gegeben werden, deren Verſetzung gefährdet erſcheint? Die Schule erklärt dabei ausdrücklich, daß ſie ſich dadurch hinſichtlich der Ver⸗ ſetzung ſolcher Schülerinnen nicht feſtlegt, die keine Nahnung erhalten haben. Die Antworten ergaben 515 Ja und 19 Kein. Die Schule wird deshalb an ihrem ſeit⸗

erigen Verfahren feſthalten.. herig rfahren feſth Ferien.

Auf Grund einer Vereinbarung der Länder werden im Schuljahr 85 Ferientage gegeben.

Pfingſtferien: 1 Woche von Pfingſtſonntag an.

Sommerferien: 20 Tage, beginnend mit dem Samstag vor dem dem 15. Zuli zunächſt liegenden Sonntag und endend mit einem Samstag.(Im Jahre 1025 vom 11. bis 8. Auguſt.)

Herbſtferien: 2 Wochen, beginnend mit dem dem 290. September vorhergehenden Sonntag.

Weihnachtsferien: 2 Wochen, und zwar wenn der 25. Dezember auf Montag, Dienstag, Mitt⸗ woch oder Donnerstag fällt, von dem dieſen Tagen vorhergehenden Sonntag an. Fällt jedoch der 25. Dezember auf Freitag, Samstag oder Sonntag, ſo beginnen die Ferien mit dem dieſen Tagen vorhergehenden Donnerstag.

Oſterferien: 3 Wochen, beginnend mit einem Sonntag, der alljährlich, je nach der Lage des Oſtertermins vom Landesamt für das Biloͤungsweſen ſo feſtgelegt wird, daß die Dauer der einzelnen Schuljahre trotz der verſchiedenen Lage des Oſterfeſtes möglichſt gleich iſt.

Der letzte Schultag vor den Ferien wird ohne jegliche Kürzung des Anterrichts gehalten, jedoch können auswärtige Schülerinnen nach der oritten Stunde entlaſſen werden, wenn der erſte Ferientag ein Sonntag iſt, und wenn ſie ohne dieſe Vergünſtigung nicht mehr an dem⸗ ſelben Tage ihre Heimat erreichen können.

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