Jahrgang 
1925
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Arlaub und Schulverſäumniſſe.

Wenn eine Schülerin aus irgend einem Grunde Alrlaub benötigt, ſo muß vorher darum nachgeſucht werden. Kur in unvorhergeſehenen dringenden Fällen iſt ein Schulverſäumnis ohne vorherigen Arlaub geſtattet, dann iſt aber ſofort eine Beſcheinigung über den Grund des Fehlens beizubringen.

Bei Krankheitsfällen iſt ſpäteſtens am oͤritten Tage eine ſchriftliche Mitteilung an den Klaſſenführer zu ſenden, wenn die Schülerin noch zu längerem Fehlen gezwungen iſt.

Fortbiloͤungsſchule.

Artikel 23 des Geſetzes über das Volksſchulweſen beſtimmt:

Die geſamte Schulpflicht dauert 11 Jahre. Die nach Sjährigem Schulbeſuch aus der Schule austretenden Knaben und Mädchen ſind noch 3 Jahre lang zum Beſuche der Fortbildungsſchule verpflichtet. Treten im 9. oder 10. Schuljahr Schüler oder Schülerinnen aus der ſeither beſuchten Lehranſtalt aus, dann ſind ſie bis zum Abſchluß des 11. Schuljahres zum Beſuche der Fortbildungsſchule verpflichtet. In beſonderen Fällen kann das Kreis- oder Stadtſchulamt vom Beſuche der Fortbildungsſchule befreien.

Durch folgende Ausführungsbeſtimmungen wird dieſer Artikel des Geſetzes ergänzt:

Vom Beſuche der Fortbildungsſchule befreit allgemein:

a) der Beſuch einer höheren ſtaatlichen Schule oder einer von der oberſten Schulbehörde als gleichwertig anerkannten höheren Privatſchule mit ganzjährigem Vollunterricht bis zum vollendeten 10. Schuljahr(wobei es belanglos iſt, welche Klaſſe der Schüler zu letzt beſucht hat);

b) der Beſuch einer ſtaatlich anerkannten Fachſchule mit mindeſtens zweijährigem Voll⸗ unterricht(wobei vorausgeſetzt wird, daß für die Mädchen Haushaltungsunterricht erteilt wird);

c) der Beſuch der als Erſatz für die Fortbildungsſchule anerkannten gewerblichen, kauf⸗ männiſchen oder ſonſtigen Fachſchulen.

Sprechſtunden.

Der Direktor iſt täglich in der letzten Vormittagsſtunde auf ſeinem Amtszimmer zu ſprechen, wenn ihn nicht dringliche Berufsgeſchäfte abhalten. Die anderen Mitglieder des Lehrkörpers erbitten vorherige Anmeldung zur Verabredung einer geeigneten Sprechzeit. Die Eltern werden freundlichſt gebeten, von dieſer Gelegenheit zur Ausſprache über Verhalten und Leiſtungen ihrer Töchter und alle anderen Fragen, die die Schule angehen, regen Gebrauch zu machen.

Beginn des neuen Schuljahres.

Die Aufnahmeprüfungen finden Montag, den 20. April, 8 ½ Ahr ſtatt. Der Anterricht beginnt Dienstag, den 91. April, 8 Ahr 10 Minuten.

Worms, im März 1925. Die Direktion der Eleonorenſchule: Zimmer, Oberſtudiendirektor.

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