Jahrgang 
1925
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Die Frauenſchule bezweckt die Einführung in den Pflichtenkreis der deutſchen Haus⸗ frau und Mutter und die Vorbereitung für die ſpätere Ausbildung in den wichtigſten Frauen⸗ berufen. Das nach vollſtändigem Beſuche der Frauenſchule ausgeſtellte Abgangszeugnis be⸗ rechtigt zum Eintritt in das techniſche Seminar unter Erlaſſung der Vorkurſe, es erſpart ein halbes Jahr der Vorbereitungszeit auf einem Kindergärtnerinnenſeminar und dient als Nachweis einer fachlichen Berufsſchulung für die HauptfächerJugenoͤwohlfahrtspflege undallgemeine und wirtſchaftliche Wohlfahrtspflege beim Eintritt in ein Frauenſeminar für ſoziale Berufs⸗ arbeit(ſoziale Frauenſchule).

In die Frauenſchule werden nur ſolche Mädchen aufgenommen, die die mittlere Reife er⸗ worben haben oder die notwendige Bildung durch eine Aufnahmeprüfung nachweiſen.

Durch Aufſetzen der Klaſſen Oll, Ul und Ol wird das Igzeum zum Oberluzeum erweitert. Sein Abſchluß iſt die Reifeprüfung, die zum Beſuche der Hochſchule und zum Eintritt in den Lehrerinnenberuf berechtigt.

Schulgeloͤ. Das monatliche Schulgeld beträgt in allen Klaſſen für Heſſen Kichtheſſen Voller Saz... R.⸗M. 15. K.⸗M. 18.50 Bei2 Geſchwiſtern je 13. 10. 5 11. 13.50 4 9. 3 11. , 5 7, 6.50 8. 6 u. mehr,, 4. 1 5.

Befinden ſich gleichzeitig zwei oder mehr Geſchwiſter in Schulausbildung(höherer Schule, Volksſchule, Privatſchule, Fachſchule und Hochſchule), ſo iſt das Schulgeld für die höhere Schule nach dem entſprechenden niedrigeren Satze zu berechnen. Die Ermäßigung gilt auch dann, wenn Geſchwiſter zum Teil nichtheſſiſche Schulen beſuchen, oder wenn ſie ganz oder teilweiſe im Beſitze von Freiſtellen ſind. Für die nichtheſſiſchen Schülerinnen kommt die Ermäßigung jedoch nur inſoweit in Betracht, als die Geſchwiſter gleichfalls heſſiſche Schulen beſuchen.

Geſchwiſter, die Fortbildungs-, Koch- oder ähnliche Schulen beſuchen, bewirken nur dann eine Ermäßigung des Schulgeldes, wenn ſie während des ganzen Jahres wöchentlich mindeſtens 18 Wochenſtunden Alnterricht erhalten.

Das Schulgeld iſt bis zum Ende des jeweiligen Monats fällig.

Beim Eintritt von Schülerinnen innerhalb des Schuljahres iſt das Schulgeld von Beginn des Eintrittsmonats an und beim Austritt bis zum Ende des Austrittsmonats zu entrichten. Tritt eine Schülerin im Laufe eines Monats in eine andere höhere Lehranſtalt in Heſſen über, ſo ſteht das Schulgeld für dieſen Monat in voller Höhe der ſeither beſuchten Schule zu.

Freiſtellen.

An begabte und ſtrebſame Schülerinnen, die in- und außerhalb der Schule gutes Betragen zeigen, können Freiſtellen verliehen werden, wenn die Anterhaltungspflichtigen den Kachweis ihrer Bedürftigkeit erbringen. Die Meldungen ſind auf beſonderen Vordrucken zu Beginn des Schuljahres bei der Direktion einzureichen. Die Zahl der Freiſtellen ſoll 10 v. H. der Schülerinnen⸗ zahl des vorhergehenden Schuljahres nicht überſteigen.

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