Jahrgang 
1928
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Schliesslich ist die Vereinigung der Freunde der Realschule bereit, auf Antrag bei weniger bemittelten Eltern einen Teilbetrag des Schulgeldes zu übernehmen.

c) Für Zeugnisabschriften ist eine Stempel- und Schreibgebühr von je 50 Pfg. zu entrichten.

d) Ferien im Schuljahr 1928/29. Pfingstferien vom 27. Mai bis 3. Juni; Sommer- ferien vom 14. Juli bis 12, August; Herbstferien vom 23. September bis 7. Oktober; Weihnachtsferien vom 23. Dezember bis 6. Januar. Schulschluss voraussichtlich am 23. März.

Wir bitten die Eltern auswärtiger Schüler, diese Termine bei den an die Eisenbahn- direktion zu richtenden Gesuchen um Schülerdauerkarten zu beachten.

e) Direktor und Lehrer sind stets zu Auskunft und Rat gerne bereit. Wir bitten die Eltern, sich in allen Angelegenheiten vertrauensvoll an den Klassenlehrer, den Klassen- führer oder den Direktor zu wenden. Wir begrüssen jede Anfrage nur als die uns sehr erwünschte Betätigung der Ueberzeugung, dass Schule und Elternhaus gemeinsame Aufgaben zu erfüllen haben; dieses auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Verhältnis ist die Vor- bedingung für die Erfolge auf dem Gebiete des Unterrichts und der Erziehung.

Es ist nötig, einen zur mündlichen Aussprache beabsichtigten Besuch dem Klassen- führer oder dem Direktor 2 bis 3 Tage vorher anzusagen, namentlich dann, wenn Zweck des Besuches die Erkundigung nach den Fortschritten eines Schülers ist. Erkundigungen über Leistungen und Fortschritte unmittelbar vor Ostern haben wenig Wert, da jetzt eine Besserung nicht mehr herbeigeführt werden kann.

Der Direktor ist in dienstlichen Angelegenheiten nur im Amtszimmer Dienstags, Donnerstags und Freitags vormittags von 1 12 Uhr zu sprechen.

Damit der Verkehr zwischen Schule und Haus nicht notleidet, bitten wir die Eltern, uns Mitteilungen zugehen zu lassen, wenn sie den Wohnort wechseln.

f) Zu Anfang jeden falbjahres wird den Eltern bekannt gegeben, an welchen Tagen sich die Hefte mit den beurteilten Klassenarbeiten in den Händen der Schüler befinden. Hierdurch wird den Wünschen derjenigen Eltern Rechnung getragen, welche von den Fortschritten ihrer Kinder durch Einsicht in deren schriftliche Leistungen fortlaufend Kenntnis nehmen wollen.

g) Im Interesse der Eltern liegt es, ihre Kinder frühzeitig der Schule zuzuführen, und zwar schon der Sexta, in der nach dem neuen Lehrplan der französische Unter- richt beginnt. Ein späterer Eintritt ist unter allen Umständen für den betreffenden Schüler mit Schwierigkeiten verbunden.

h) Wir verweisen auch an dieser Stelle auf die Schulordnung vom 12. September 1899. Insbesondere heben wir§ 17 hervor:Der Besuch von Wirtshäusern und ähnlichen Lokalen ist den Schülern auch während der Ferien nur in Begleitung der Eltern oder ihrer Vertreter gestattet. Das Einkehren auf Spaziergängen außerhalb der Stadt zum Zweck mätziger Erfrischung ist statthaft. Trinkgelage und lärmende Zusammenkünfte sind jedoch unter allen Umständen untersagt. Ob einzelnen Schülern ausnahmsweise erlaubt werden kann, ihre Mittagsmahlzeiten in einem Wirtshaus einzunehmen, entscheidet der Direktor.

Denjenigen auswärtigen Schülern, die an dem einen oder den beiden Wochentagen mit Nachmittagsunterricht in einem Wirtshaus eine warme Mittagsmahlzeit einnehmen wollen, wird für diese Tage auf Antrag der Besuch eines Wirtshauses zu diesem Zweck gestattet. Die Direktion verlangt jedoch von den Eltern, die für ihre Kinder von dieser Erlaubnis Gebrauch machen wollen, genaue Angaben des gewählten Gasthauses und die schriftliche Erklärung, dass sie den Wirt angewiesen haben, ihren Kindern keinerlei alkoholische Getränke zu verabreichen. Diese Maßregel muß durchgeführt werden, weil die aufmerk-