Jahrgang 
1927
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g) Im Interesse der Eltern liegt es, ihre Kinder frühzeitig der Schule zuzuführen, und zwar schon der Sexta, in der nach dem neuen Lehrplan der französische Unter- richt beginnt. Ein späterer Eintritt ist unter allen Umständen für den betreffenden Schüler mit Schwierigkeiten verbunden.

h) Wir verweisen auch an dieser Stelle auf die Schulordnung vom 12. September 1899. Insbesondere heben wir§ 17 hervor:Der Besuch von Wirtshäusern und ähnlichen Lokalen ist den Schülern auch während der Ferien nur in Begleitung der Eltern oder ihrer Vertreter gestattet. Das Einkehren auf Spaziergängen außerhalb der Stadt zum Zweck mäßiger Erfrischung ist statthaft. Trinkgelage und lärmende Zusammenkünfte sind jedoch unter allen Umständen untersagt. Ob einzelnen Schülern ausnahmsweise erlaubt werden kann, ihre Mittagsmahlzeiten in einem Wirtshaus einzunehmen, entscheidet der Direktor.

Denjenigen auswärtigen Schülern, die an dem einen oder den beiden Wochentagen mit Nachmittagsunterricht in einem Wirtshaus eine warme Mittagsmahlzeit einnehmen wollen, ist für diese Tage der Besuch eines Wirtshauses zu diesem Zweck gestattet. Die Direktion verlangt jedoch von den Eltern, die für ihre Kinder von dieser Erlaubnis Gebrauch machen wollen, genaue Angabe des gewählten Gasthauses und die schriftliche Erklärung, daß sie den Wirt angewiesen haben, ihren Kindern keinerlei alkoholische Getränke zu verabreichen. Diese Maßregel muß durchgeführt werden, weil die aufmerk- same und rege Teilnahme der Schüler an dem Nachmittagsunterricht durch den Genuß solcher Getränke unmöglich gemacht wird. Wegen der schädlichen Wirkung des Al- kohols auf die Entwicklung der Jugend sollten solche Getränke unbedingt von ihr fern- gehalten werden. Es dürfte für die meisten Schüler übrigens ausreichen, wenn sie Essen mitbringen und dazu in der Schule ein Glas Milch trinken. Sie haben bei dem Amts- gehilfen gegen geringes Entgelt Gelegenheit, vor oder nach dem Vormittagsunterricht oder in der Frühstückspause Milch zu trinken. Die Benutzung dieser Einrichtung, namentlich durch die auswärtigen Schuler, ist sehr erwünscht. Außerdem kann bei dem Amtsgehilfen ein Teller warmer Suppe sowie ein ganzes warmes Mittagessen zu mäßigem Preis verab- reicht werden.

i) Gesuche um Urlaub sind 3 Tage vor dessen Beginn dem Klassenführer mündlich oder schriftlich zu übermitteln. Nur in nicht vorhergesehenen dringenden Fällen ist eine Schulversäumnis ohne vorherigen Urlaub gestattet; doch ist dann sofort bei Beginn der Unterrichtsversäumnis und, wenn sie länger als 2 Tage dauert, nach ihrer Beendigung eine Bescheinigung über den Grund des Fehlens beizubringen. Schüler zum Zweck der Hilfeleistung im Haus, im Geschäft, auf dem Feld oder bei ähnlichen Anlässen den Unter- richt versäumen zu lassen, ist unstatthaft. Derartige Versäumnisse werden bestraft.

k) Taschengeld verleitet die meisten Schüler zu Verschwendungen und Unfug. Wenn das Mitnehmen von Taschengeld notwendig ist, wie dies bei auswärtigen Schülern der Fall sein kann, so empfehlen wir dringend, seine Verwendung aufs genaueste zu überwachen.

1) Schüler, die aus der Speer-Hauberschen Stiftung Lehrbücher unentgeltlich zu entleihen wünschen, haben ihre Gesuche mündlich an Herrn Oberreallehrer Volz zu richten.

m) In alle Klassen unsrer Anstalt können auch Mädchen eintreten. Es bedarf nur eines Aufnahmegesuchs an die Direktion.

n) Pflege und Förderung des Lesebedürfnisses der Jugend ist dringend erwünscht, doch muß sorgfältige Auswahl des Lesestoffes dafür sorgen, daß nicht ungeeignete Bücher den Kindern in die Hände kommen. Große Achtsamkeit ist hier notwendig, weil viele unnütze, ja geradezu schädliche Bücher in den Handel kommen. Gute Bücher sind die besten Freunde!

0) Was die Schülerunfallversicherung anbelangt, so ist hier eine Neuregelung im Gang auf Betreiben des Landesamts f. d. Bildungswesen. Vorgesehen ist eine Ver- sicherung sämtlicher Schüler gegen eine Gebühr von 70 Pfennig jährlich, worüber den Eltern noch besondere Mitteilung zugeht.