Jahrgang 
1926
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Der Direktor ist in dienstlichen Angelegenheiten nur im Amtszimmer Dienstags, Donnerstags und Freitags vormittags von 1112 Uhr zu sprechen.

Damit der Verkehr von Schule und Haus nicht notleidet, bitten wir die Eltern, uns Mitteilungen zugehen zu lassen, wenn sie den Wohnort wechseln.

e) Zu Anfang jedes Halbjahres wird den Eltern bekannt gegeben, an welchen Tagen sich die Hefte mit den beurteiſten Klassenarbeiten in den Händen der Schüler befinden. Hierdurch wird den Wünschen derjenigen Eltern Rechnung getragen, welche von den Fortschritten ihrer Kinder durch Einsicht in deren schriftliche Leistungen fortlaufend Kenntnis nehmen zu wollen.

f) Im Interesse der Eltern liegt es, ihre Kinder frühzeitig der Schule zuzuführen, wenn irgend möglich schon der Sexta, in der nach dem neuen Lehrplan der franzöõsische Unterricht beginnt. Viele Schüler, die erst in Quinta eintreten, bleiben erfahrungsgemäss bald in ihren Leistungen zurück.

) Wir verweisen auch an dieser Stelle auf die Schulordnung vom 12 September 1899. Insbesondere heben wir§ 17 hervor:Der Besuch von Wirtshäusern und ähn- lichen Lokalen ist den Schülern auch während der Ferien nur in Begleitung der Eltern oder ihrer Vertreter gestattet. Das Einkehren auf Spaziergängen ausserhalb der Stadt zum Zweck mässiger Erfrischung ist statthaft. Trinkgelage und lärmende Zusammen- künfte sind jedoch unter allen Umständen untersagt. Ob einzelnen Schülern ausnahms- weise erlaubt werden kann, ihre Mittagsmahlzeiten in einem Wirtshaus einzunehmen, ent- scheidet der Direktor.

Denjenigen auswärtigen Schülern, die an den ein oder zwei Wochentagen mit Nach- mittagsunterricht in einem Wirtshaus eine warme Mittagsmahlzeit einnehmen wollen, ist für diese Tage der Besuch eines Wirtshauses zu diesem Zweck gestattet. Die Direktion verlangt jedoch von den Eltern, die für ihre Kinder von dieser Erlaubnis Gebrauch machen wollen, genaue Angabe des gewählten Gasthauses und die schriftliche Erklärung, dass sie den Wirt angewiesen haben, ihren Kindern keinerlei alkoholische Getränke zu verab- reichen. Diese Massregel muss durchgefuhrt werden, weil sonst die aufmerksame und rege Teilnanme der Schöler an dem Nachmittagsunterricht durch den Genuss solcher Getränke unmöglich gemacht wi[rd Wegen der schädlichen Einwirkung des Alkohols auf die Entwicklung der Jugend sollten solche Getränke unbedingt von ihr ferngehalten werden. Es dürfte für die meisten Schüler übrigens ausreichen, wenn sie Essen mitbringen und dazu in der Schule ein Glas Milch trinken. Sie haben Gelegenheit, gegen geringes Ent- gelt vor oder nach dem Vormittagsunterricht oder in der Frühstückspause Milch zu trinken. Die Benutzung dieser Einrichtung, namentlich durch die auswärtigen Schüler. ist dringend zu wünschen.

h) Gesuche um Urlaub sind 3 Tage vor dessen Beginn dem Klassenführer mündlich oder schriftlich zu ubermitteln. Nur in nicht vorhergesehenen dringenden Fällen ist eine Schulversäumnis ohne vorherigen Urlaub gestattet; doch ist dann sofort bei Beginn der Unterrichtsversäumnis und, wenn sie länger als 2 Tage dauert, nach ihrer Beendigung eine Bescheiniaung über den Grund des Fehlens beizubringen. Schüler zum Zweck der Hiffeleistung im Haus, im Geschäft, auf dem Feld oder bei ähnlichen Anlässen den Unter- richt versäumen zu lassen, ist unstatthaft. Derartige Versäumnisse werden bestraft.

i) Taschengeld verleitet die meisten Schüler zu Verschwendungen und Unfug. Wenn das Mitnehmen von Taschengeld notwendig ist, wie dies bei auswärtigen Schülern der Fall sein kann, so empfehlen wir dringend, seine Verwendung aufs genaueste zu über- wachen.

k) Schüler, die aus der Speer-Hauberschen Stiftung Lehrbücher unentgeltlich zu- entleihen wünschen, haben ihre Gesuche mündlich an Herrn Oberreallehrer Volz zu richten.

!) In allen Klassen unsrer Anstalt können auch Mädchen eintreten. Es bedarf nur eines Aufnahmegesuchs an die Direktion.