Jahrgang 
1915
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f) Im Interesse der Eltern liegt es, ihre Kinder frühzeitig der Schule zuzuführen, wenn irgend möglich, schon der Sexta; denn in der Quinta fällt die Gewöhnung an den neuen Unterricht und die neuen Verhältnisse noch zusammen mit dem Erlernen einer fremden Sprache(Französisch). Viele Schüler, die erst in Quinta eintreten, bleiben er- fahrungsgemäss alsbald in ihren Leistungen zurück. Der deutsche Unterricht und der Rechenunterricht in der Sexta sind Vorbereitungsunterricht für den fremdsprachlichen und mathematischen Unterricht in den folgenden Klassen, wie ihn die Volksschule nicht bieten kann und nicht bieten soll.

g) Wir verweisen auch an dieser Stelle auf die Schulordnung vom 12. September 1899. Insbesondere heben wir§ 17 hervor:Der Besuch von Wirtshäusern und ähn- lichen Lokalen ist den Schülern auch während der Ferien nur in Begleitung der Eltern oder ihrer Vertreter gestattet. Das Einkehren auf Spaziergängen ausserhalb der Stadt zum Zweck mässiger Erfrischung ist statthaft. Trinkgelage und lärmende Zusammenkünfte sind jedoch unter allen Umständen untersagt. Ob einzelnen Schülern ausnahmsweise erlaubt werden kann, ihre Mittagsmahlzeiten in einem Wirtshaus einzunehmen, entscheidet der Direktor.

Denjenigen auswärtigen Schülern, die an den ein oder zwei Wochentagen mit Nach- mittagsunterricht in einem Wirtshaus eine warme Mittagsmahlzeit einnehmen wollen, ist für diese Tage der Besuch eines Wirtshauses zu diesem Zweck gestattet. Die Direktion verlangt jedoch von den Eltern, die für ihre Kinder von dieser Erlaubnis Gebrauch machen wollen, genaue Angabe des gewählten Gasthauses und die schriftliche Erklärung, dass sie den Wirt angewiesen haben, ihren Kindern keinerlei alkoholische Getränke zu verabreichen. Diese Massregel muss durchgeführt werden, weil sonst die aufmerksame und rege Teilnanme der Schüler an dem Nachmittagsunterricht durch den Genuss solcher Getränke unmöglich gemacht wird Wegen der schädlichen Einwir- kung des Alkohols auf die Entwicklung der Jugend sollten solche Getränke unbedingt von ihr ferngehalten werden. Es dürfte für die meisten Schüler übrigens ausreichen, wenn sie Essen mitbringen und dazu in der Schule ein Glas Milch trinken.

h) Gesuche um Urlaub sind 3 Tage vor dessen Beginn dem Klassenführer mündlich oder schriftlich zu übermitteln. Nur in nicht vorhergesehenen dringenden Fällen ist eine Schulversäumnis ohne vorherigen Urlaub gestattet; doch ist dann sofort bei Beginn der Unterrichtsversäumnis und, wenn sie länger als 2 Tage dauert, auch nach ihrer Beendigung eine Bescheinigung über den Grund des Fehlens beizubringen. Schüler zum Zweck der Hilfeleistung im Haus, im Geschäft, auf dem Feld oder bei ähnlichen Anlässen den Unter- richt versäumen zu lassen, ist unstatthaft. Derartige Versäumnisse werden rücksichtslos bestraft.

i) Taschengeld verleitet die meisten Schüler zu Verschwendungen und Unfug. Wenn das Mitnehmen von Taschengeld notwendig ist, wie dies bei auswärtigen Schülern der Fall sein kann, so empfehlen wir dringend, seine Verwendung aufs genaueste zu über- wachen. 4

k) Schüler, die aus der Speer-Hauberschen Stiftung Lehrbücher unentgeltlich zu ent- leihen wünschen, haben ihre Gesuche mündlich an Herrn Reallehrer Rüdinger(während des Krieges an Herrn Reallehrer Volz) zu richten.

h In allen Klassen unsrer Anstalt können auch Mädchen eintreten. Es bedarf jedoch in jedem einzelnen Falle eines Aufnanmegesuchs an Großh. Ministerium des Innern, Abteilung für Schulangelegenheiten. Das Gesuch ist mit 1,50 Mk. stempelpflichtig; es kann bei uns eingereicht werden.

m) Pflege und Förderung des Lesebedürfnisses der Jugend ist dringend zu wün- schen, doch muß sorgfältige Auswahl des Lesestoffes dafür sorgen, daß nicht ungeeignete