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Bücher uen Kindern in die Hände kommen. Große Achtsamkeit ist hier notwendig, weil viele unnütze, ja geradezu schädliche Bücher in den Handel kommen. Gute Bücher sind die besten Freunde!
n) Die Zöglinge der Anstalt können sich gegen eine Gebühr von 1 Mk. jährlich gegen Unfälle aller Art versichern, die ihnen auf dem Wege zur Schule, im Betrieb der Schule oder auf dem Weg von der Schule nach Hause zustoßen. Wir empfehlen den Eltern, hiervon Gebrauch zu machen.
0) Die Zöglinge der Anstalt können gegen geringes Entgelt vor oder nach dem Vormittagsunterricht oder in der Frühstückspause Milch trinken. Die Benutzung dieser Einrichtung, namentlich durch die auswärtigen Schüler, ist dringend zu wünschen.
p) Mädchen, die IIb mit Erfolg durchlaufen haben, werden ohne Prüfung in IIa einer Studienanstalt aufgenommen.
Bekanntmachung über Zeit und Bedingungen der Aufname in die Grossh. Realschule. Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 12. April, 8²⁰° vorm.
Die Anmeldungen haben auf Anordnung Gr. Ministeriums des Innern Abteilung für Schulangelegenheiten alljährlich im Lauf des Februar zu erfolgen. Geburtsschein, Impfschein und vorläufige Bescheinigung über den seitherigen Schul- besuch ist dabei vorzulegen. Das Austrittszeugnis der seither besuchten Anstalt ist vor Beginn des neuen Schuljahrs einzuliefern. In dem Geburtsschein muß der Rufname unter- strichen sein.
Die Aufnahmeprüfung findet am 12. April von 8²⁰ Uhr an statt.
Zur Aufnahme in die Sexta ist das zurückgelegte neunte Lebensjahr (dritte Schuljahr) erforderlich. Bei genügender geistiger und leiblicher Reife können auch solche Knaben aufgenommen werden, die bis zum 30. September dieses Jahres das neunte Lebensjahr vollenden.
Zur Aufnahme in die Sexta sind folgende Kenntnisse nachzuweisen: a) Fähigkeit, deutsche Schrift zu schreiben und mit richtiger Betonung zu lesen.
b) Ziemliche Sicherheit in der Rechtschreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vorkommenden Wörter.
c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur der Hauptzeitformen.
d) Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.
Die Aufnahme in eine andere Klasse hängt von dem Nachweis derjenigen Kenntnisse ab, die in den vorhergehenden Klassen erworben werden, worüber der Lehr- plan die nötige Auskunft gibt.
Wimpfen, im Februar 1915.
Grossherzogliche Direktion der Realschule.
Hensing.


