Jahrgang 
1914
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Nach Verfügung Grossh. Ministeriums kommen für Mädchen, die unsre Anstalt besuchen und Geschwister in höheren Knabenschulen Hessens haben, die gleichen Schul- geldermässigungen in Anwendung wie bei Knaben.

b) Für Zeugnisabschriften ist eine Stempelgebühr von 50 Pfg. zu entrichten. Die ausserdem zu erhebende Schreibgebühr von 50 Pfg. wird für die Bücherei verwendet.

c) Ferien im Schuljahr 1914/15: Osterferien 5.18. April; Pfingstferien 31. Mai bis 6. Juni; Sommerferien 5. Juli bis 2. August; Herbstferien 27. September bis 10. Oktober; Weihnachtsferien 24. Dezember bis 7. Januar; Schulschluss 27. März 1915.

Wir bitten die Eltern auswärtiger Schüler, diese Tage bei den an die Eisenbahn- direktion zu richtenden Gesuchen um Schülerdauerkarten zu beachten.

d) Direktor und Lehrer sind stets zu Auskunft und Rat gerne bereit. Wir bitten die Eltern, sich in allen Angelegenheiten vertrauensvoll an den Klassenlehrer, den Klassen- führer oder den Direktor zu wenden. Wir begrüssen jede Anfrage nur als die uns sehr erwünschte Betätigung der UÜberzeugung, dass Schule und Elternhaus gemeinsame Aufgaben zu erfüllen haben; dieses auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Verhältnis ist die Vor- bedingung für die Erfolge auf dem Gebiete des Unterrichts und der Erziehung.

Es ist nötig, einen zur mündlichen Aussprache beabsichtigten Besuch dem Klassenführer oder dem Direktor 2 bis 3 Tage vorher anzusagen, namentlich dann, wenn der Zweck des Besuches die Anfrage über die Fortschritte eines Schülers ist. Anfragen über Leistungen und Fortschritte unmittelbar vor Ostern haben jedoch wenig Wert, da hier eine Besserung nicht mehr herbeigeführt werden kann.

Der Direktor ist in dienstlichen Angelegenheiten nur im Amtszimmer Mon- tags und Donnerstags vormittags von 121 Uhr zu sprechen.

Damit der Verkehr von Schule und Haus nicht notleidet, bitten wir die Eltern, uns Mitteilung zugehen zu lassen, wenn sie den Wohnort wechseln.

e) Zu Anfang jedes Halbjahres wird den Eltern bekannt gegeben, an welchen Tagen sich die Hefte mit den beurteilten Klassenarbeiten in den Händen der Schüler befinden. Hierdurch wird den Wünschen derjenigen Eltern Rechnung getragen, welche von den Fortschritten ihrer Kinder durch Einsicht in deren schriftliche Leistungen fortlaufend Kenntnis nehmen wollen.

f) Im Interesse der Eltern liegt es, ihre Kinder frühzeitig der Schule zuzuführen wenn irgend möglich, schon der Sexta; denn in der Quinta fällt die Gewöhnung an den' neuen Unterricht und die neuen Verhältnisse noch zusammen mit dem Erlernen einer fremden Sprache(Französisch). Viele Schüler, die erst in Quinta eintreten, bleiben er- fahrungsgemäss alsbald in ihren Leistungen zurück. Der deutsche Unterricht und der Rechenunterricht in der Sexta sind Vorbereitungsunterricht für den fremdsprachlichen und mathematischen Unterricht in den folgenden Klassen, wie ihn die Volksschule nicht bieten kann und nicht bieten soll. 421

g) Wir verweisen auch an dieser Stelle auf die Schulordnung vom 12. September 1899. Insbesondere heben wir§ 17 hervor:Der Besuch von Wirtshäusern und ähn- lichen Lokalen ist den Schülern auch während der Ferien nur in Begleitung der Eltern oder ihrer Vertreter gestattet. Das Einkehren auf Spaziergängen ausserhalb der Stadt zum Zweck mässiger Erfrischung ist statthaft. Trinkgelage und lärmende Zusammenkünfte sind jedoch unter allen Umständen untersagt. Ob einzelnen Schülern ausnahmsweise erlaubt werden kann, ihre Mittagsmahlzeiten in einem Wirtshaus einzunehmen, entscheidet. der Direktor. 1

Denjenigen auswärtigen Schülern, die an den ein oder zwei Wochentagen mit Nach- mittagsunterricht in einem Wirtshaus eine warme Mittagsmahlzeit einnehmen wollen, ist für diese Tage der Besuch eines Wirtshauses zu diesem Zweck gestattet. Die Direktion verlangt jedoch von den Eltern, die für ihre Kinder von dieser Erlaubnis Gebrauch machen wollen, genaue Angabe des gewählten Gasthauses und die schriftliche