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zu erfüllen haben; dieses auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Verhältnis ist die Vor- bedingung für die Erfolge auf dem Gebiete des Unterrichts und der Erziehung.
Es ist nötig, einen zur mündlichen Aussprache beabsichtigten Besuch dem Klassenführer oder dem Direktor 2 bis 3 Tage vorher anzusagen, namentlich dann, wenn der Zweck des Besuches die Anfrage über die Fortschritte eines Schülers ist. Anfragen über Leistungen und Fortschritte unmittelbar vor Ostern haben jedoch wenig Wert, da hier eine Besserung nicht mehr herbeigeführt werden kann.
Der Direktor ist in dienstlichen Angelegenheiten nur im Amtszimmer Mon- tags und Donnerstags vormittags von 12—1 Uhr zu sprechen. Damit der Verkehr von Schule und Haus nicht notleidet, bitten wir die Eltern, uns Mitteilung zugehen zu lassen, wenn sie den Wohnort wechseln.
e) Zu Anfang jedes Halbjahres wird den Eltern bekannt gegeben, an welchen Tagen sich die Hefte mit den beurteilten Klassenarbeiten in den Händen der Schüler befinden. Hierdurch wird den Wünschen derjenigen Eltern Rechnung getragen, welche von den Fortschritten ihrer Kinder durch Einsicht in deren schriftliche Leistungen fortlaufend Kenntnis nehmen wollen.
f) Im Interesse der Eltern liegt es, ihre Kinder frühzeitig der Schule zuzuführen, wenn irgend möglich, schon der Sexta; denn in der Quinta fällt die Gewöhnung an den neuen Unterricht und die neuen Verhältnisse noch zusammen mit dem Erlernen einer fremden Sprache(Franzöõsisch), ausserdem beginnt die Realgymnasialabteilung bereits in VI mit Latein. Viele Schüler, die erst in Quinta eintreten, bleiben erfahrungsgemäss alsbald in ihren Leistungen zurück. Der deutsche Unterricht und der Rechenunterricht in der Sexta sind Vorbereitungsunterricht für den fremdsprachlichen und mathematischen Unterricht in den folgenden Klassen, wie ihn die Volksschule nicht bieten kann und nicht bieten soll.
g) Wir verweisen auch an dieser Stelle auf die Schulordnung vom 12. September 1899. Insbesondere heben wir§ 17 hervor:„Der Besuch von Wirtshäusern und ähn- lichen Lokalen ist den Schülern auch während der Ferien nur in Begleitung der Eltern oder ihrer Vertreter gestattet. Das Einkehren auf Spaziergängen ausserhalb der Stadt zum Zweck mässiger Erfrischung ist statthaft. Trinkgelage und lärmende Zusammenkünfte sind jedoch unter allen Umständen untersagt. Ob einzelnen Schülern ausnahmsweise erlaubt werden kann, ihre Mittagsmahlzeiten in einem Wirtshaus einzunehmen, entscheidet der Direktor.“
Da zahlreiche Schüler an den ein oder zwei Wochentagen mit Nachmittagsunterricht bei den hiesigen Verhältnissen nur in einem Wirtshaus eine warme Mittagsmahlzeit ein- nehmen können, ist für diese Tage der Besuch eines Wirtshauses zu diesem Zweck gestattet. Die Direktion verlangt jedoch von den Eltern, die für ihre Kinder von dieser Erlaubnis Gebrauch machen wollen, genaue Angabe des gewählten Gasthauses und die Erklärung, dass sie den Wirt angewiesen haben, ihren Kindern keinerlei alkoholische Getränke zu verabreichen. Diese Massregel muss durchgeführt werden, weil sonst die aufmerksame und rege Teilnanme der Schüler an dem Nachmittagsunterricht durch den Genuss solcher Getränke unmöglich gemacht wird. Wegen der schädlichen Einwirkung des Alkohols auf die Entwicklung der jugend sollten solche Getränke unbedingt von ihr ferngehalten werden.
h) Gesuche um Urlaub sind 3 Tage vor Beginn desselben dem Klassenführer mündlich oder schriftlich zu übermitteln. Nur in nicht vorhergesehenen dringenden Fällen ist eine Schulversäumnis ohne vorherigen Urlaub gestattet; doch ist dann sofort bei Be- ginn der Unterrichtsversäumnis und, wenn sie länger als 2 Tage dauert, auch nach Be- endigung derselben eine Bescheinigung über den Grund des Fehlens beizubringen. Schüler zum Zweck der Hilfeleistung im Haus, im Geschäft, auf dem Feld oder bei ähnlichen Anlässen den Unterricht versäumen zu lassen, ist unstatthaft. Derartige Versäumnisse werden rücksichtslos bestraft.


