Jahrgang 
1913
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IV. Berechtigungen.

Einjähriger erfolgreicher Besuch der IIIa befreit von der Fortbildungsschulpflicht.

2. Durch Bestehen der Abschlussprüfung nach einjährigem Besuch der IIb wird das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung zum einjährigen Militärdienst erworben. Erfolgreicher Besuch der IIb berechtigt ausserdem zum Eintritt in Ila einer hessischen Oberrealschule, bei erfolgreicher Teilnahme am Latein- unterricht auch zum Eintritt in IIa eines hessischen Realgymnasiums ohne be- sondere Aufnahmeprüfung.

Zusammenstellung der Berechtigungen.

Realgymnasium und Oberrealschule 2. Fahr Einſaäriger erlag. 1 Janr Untersekunda EInlihr erfalgreleher

Reifeprüfung. Pri b 14 der Obersekunda, mit Besueh der

rimabesuch. sog. Primareile. Abschlussprüfung. Untersekunda. Jurisprudenz i ſ NM arineverwaltungs- 3* Einj. freiw. Dienst Einj.- freiw. Dienst Aufnahme als Zivil- Verwaltung dienst Reichsbankdienst Intendantursubal- supernumerar im Alte Philologie Verwaltungssekre- Apothekerfach terndienst beim preussisch- hessi- Neuere Philologie tariat bei den Zulassung zu den Heere. schen Eisenbahn- Geschichte kaiserl. Werften mittleren Stellen Maschinisten und dienst. Forstfach Zahlmeisterdienst im Finanzfach und Ingenieurprüfung Bergfach und Intendantur- den diesen gleich- bei der kaiserl. Mathematik sekretariat bei der artigen Stellen im u. Handelsmarine.

Naturwissenschaften Baufach Maschinenfach Elektrotechnik Elektrochemie Chemie mit Prüfung für den Staatsdienst Schiffsbaufach Maschinenbaufach Tierheilkunde Höherer Postdienst Höher. Telegraphen- dienst Erlass der Fähnrichs- prüfung Erlass der Seeka- dettenprüfung.

Marine.

Geschäftsbereich des Staatsministe- riums, des Min. des Innern, des Min. der Justiz u. der Ober- rechnungskammer Geometerprüfungl. K Zulassung zur Fähn- richs- und Seeka- dettenprüfung.

Dazu treten noch für das Realgymnasium

Heilkunde

Zahnarzneikunde

Zulassung zur Ross- arztschule und Prüfung.

Schülerinnen können in die unterste Klasse der Frauenschulen eintreten.(Min.-Verf. vom 21. 10. 12).