Jahrgang 
1907
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6) Mitteilungen an die Eltern.

1. Berechtigungen. Vergl. unter F.

Neuere Bestimmungen:: 1) Verordnung vom 21. April 1906.

Für die Zulassung zur Immatrikulation in der juristischen und philosophischen Fakmultät der Landesuniversität Giessen, sowie zu den Prüfungen für den Staatsdienst im höheren Justiz- und Verwaltungsfach, im höheren Forstfach und im höheren Lehramt werden die Reifezeugnisse der Gymnasien, Realgymnasien undOberrealschulen gleichgestellt.

Das Grossh. Hess. Regierungsblatt(Nr. 8 vom 15. Februar 1907) enthält die neue Prüfungsordnung für die juristische Fakultätsprüfung. Dort wird in§ 5 Pos. 4 be- stimmt, dassKandidaten, die nur ein Reifezeugnis eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule besitzen, Arbeiten beizulegen haben, die den perfolgreichen Besuch der Vbungen im römischen Recht beweisen. Dabei bleibt esder eigenen Verantwortung der genannten Studierenden überlassen, die dazu erforderlichen sprachlichen Vorkennt- nisse sich zu erwerben.

2) Verordnung vom 9. Juni 1906.

Bei solchen, welche die Reifeprüfung an einer Oberrealschule bestanden und hierbei im Deutschen, im Französischen und in der Mathematik wenigstens das Prädikat genügend ohne jede Einschränkung erhalten haben, kann, wenn sie sich nachträglich der Reifeprüfung an einem Realgymnasium unterziehen wollen, diese Prüfung auf die lateinische Sprache beschränkt werden, eine nachträgliche Reifeprüfung an einem Gymnasium be- schränkt sich unter den gleichen Voraussetzungen auf Lateinisch und Griechisch.

3) Das Grossh. Reg.-Blatt Nr. 10 vom 30. April 1906, enthält ein ausführliches Verzeichnis derjenigen Stellen, die auf Grund der sog. Primareife(vergl. unter F Seite 10) im hessischen Staatsdienst erlangt werden können. Bestimmungen über die praktische Vorbereitung für diese Stellen erhält das Grossh. Hess, Reg.-Blatt Nr. 19 von 1905.

4) Bekanntmachung vom 25. April 1906 bestimmt, dass wegen Überfüllungbis auf weiteres Gerichtsschreiberaspiranten zum Vorbereitungsdienste nicht mehr zugelassen werden dürfen,

2. Lehrbücher Vergl. unter E, insbes. auch Anmerkung.

3. Befreiung von der Entrichtung des Schulgeldes.

Die Zahl der Freistellen richtet sich nach der Schülerzahl, von 20 Schülern kann einer von der Entrichtung des Schulgeldes freigegeben werden. Je nach der Zahl von Bewerbern können auch sog. halbe Freistellen bewilligt werden. Die Befreiung ist an den Nachweis guter Befähigung, tüchtigen Strebens und tadelfreien Betragens geknüpft. Sie erfolgt nur auf Nachsuchen und stets nur auf ein Jahr. Die seitherigen Inhaber müssen daher ihre Gesuche erneuern.

Ausser diesen 5% Freistellen sind noch 2 weitere Freistellen zu vergeben, die seit Jahren in dankenswerter Weise durch die Kredit-Kasse Wimpfen an Söhne ihrer Mitglieder in Vereinbarung mit dem Lehrerrat verliehen werden.

4. Die Ausstellung von Zeugnisabschriften.

Für Zeugnisabschriften ist eine Stempelgebühr von 50 Pfg. zu entrichten. Die ausserdem zu erhebende Schreibgebühr von 50 Pfg. findet Verwendung zu Bibliothekzwecken.