an dem von der Schule geleiteten turnerischen Spiel ein frischer Ju
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III. Das Zeugnis der Reife für Unterprima:
1. für die Meldung behufs Ausbildung als Telegrapheninspektor bei den Königlichen Eisenbahnen,
2. für die Meldung zur Prüfung als öffentlicher Lan dmesser,
3. für die Prüfung als Markscheider bei den Königlichen Bergbehörden,
4. für den Eintritt als Civilapplikant für das Marine-Intendantursekretariat jedoch nur dann, wenn Bewerber Zahlmeisteraspirant und nicht über 28 Jahre alt ist,
5. für den Eintritt als Civilaspirant für den Intendanturdienst der Armee, jedoch nur dann, wenn Bewerber Zahlmeisteraspirant ist,
6. für den Eintritt als Eleve in eine Königliche Tierarzneisch u le, in die König- liche Militärrossarztschule zu Berlin, für die Meldung behufs Approbation als Zahnarzt, jedoch nur dann, wenn durch eine P rüfung an einem Realgymnasium auch im Lateinischen die Reife für Unterprima nach- gewiesen wird.
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IV. Das durch die Abschlussprüfung zu erwerbende Zeugnis der Reife für Obersekunda: 1. für das Studium der Landwirtschaft auf den Königlichen landwirtschaftlichen Hochschulen. 2. für den Besuch der akademischen Hochschule für die bildenden Künste(„Kunst- akademie“) in Berlin,
. für die Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen,
für den Besuch der akademischen Hochschule für Musik in Berlin,
. für den Subalterndienst in der Königlichen Eisenbahnverwaltung, bei den Königlichen Provinzialbehörden und Bezirksregierungen, der Königlichen Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung und den Gerichtsbehörden,
6. für den Eintritt in den Dienst bei der Kaiserlichen Reichsbank,
7. für den Eintritt als Apothekerlehrling und die Zulassung zu den pharmazeutischen Prüfungen, nur dann, wenn durch eine Prüfung an einem Realgymnasium auch im Lateinischen die Reife für Obersekunda- nachgewiesen wird,
8. für den Besuch der höheren Abteilung der Königlichen Gärtnerlehranstalt zu Potsdam, wenn ausserdem im Lateinischen die Reife für die Untertertia eines Gymnasiums oder Realgymnasiums nachgewiesen wird,
9. für den einjährig-freiwilligen Militärdienst(nach bestandener Abschlussprüfung und mindestens einjährigem Besuch der Untersekunda).
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Ihre erziehliche Aufgabe vermag die Schule nur dann mit Erfolg zu lösen, wenn sie von dem Elternhause gehörig unterstützt wird. Zur Ordnung und Pünktlichkeit, zum Fleiss und zur gewissenhaften Befolgung aller Anordnungen der Schule müssen die Schüler zunächst im Elternhause sorgfältig erzogen werden. Namentlich ist hier darü die Zerstreuung, welche das Leben und Treiben der Kurstadt mit sich so leicht blasiert macht, möglichst von ihr ferngehalten, dass vielmehr
ber zu wachen, dass bringt und die Jugend durch eifrige Beteiligung gendsinn geweckt werde. Vor allen Dingen ist zu verhüten, dass die Schüler durch Teilnahme an verbotenen Ver-
bindungen, durch vorzeitiges Nachahmen studentischen Thuns und Treibens die ernstlichste Ge- fahr laufen. Die Schulbehörden sind unablässig bemüht, den hieraus erwachsenden sittlichen Schäden mit allen Mitteln zu begegnen. Neuerdings hat der Herr Minister den Direktoren und Lehrern die sorgfältigste Wachsamkeit diesem Unwesen gegenüber eingeschärft. Um auch


