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die Eltern der Schüler oder deren Stellvertreter sowie die städtischen Behörden an die ihnen obliegenden Pflichten zu erinnern, hat er zugleich verfügt, dass an dieser Stelle der nach- folgende Auszug aus dem Ministerialerlass vom 9. Mai 1880 abgedruckt werde:
„Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind, über Teilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder grösserer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, dass dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher geschehen ist, in Ge- suchen um Milderung der Strafe wird zur Kenntnis gebracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.
Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihren schwersten Strafen verfolgen muss, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauses weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt ausserhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule, und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch ihre Anordnungen und Kontrolle zu ergänzen. Selbst die gewissenhaftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweisen und unsichern Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anvertraut ist, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durchdrungen, dass es sich um die sittliche Gesundheit der heranwachsenden Generation handelt, die Schule in ihren Bestrebungen rückhaltlos unterstützen.
Noch ungleich grösser ist der moralische Einfluss, welchen vornehmlich in kleineren und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die städtischen Behörden ihre Indignation über zuchtloses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Ausdruck und zur Geltung bringen und wenn dieselben und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich entschliessen, ohne durch Denunziation Bestrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrer- kollegium zu unterstützen, so ist jedenfalls an Schulorten von mässigem Umfange mit Sicher- heit zu erwarten, dass das Leben der Schüler ausserhalb der Schule nicht dauernd in Zucht- losigkeit verfallen kann“.


