Jahrgang 
1894
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30 VI. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

Das neue Schuljahr beginnt Mittwoch, den 4. April, morgens 7 Uhr(mitteleuropäische Zeit) mit der Mitteilung des Stundenplans und der Prüfung der aufzunehmenden Schüler. Bei der Anmeldung sind vorzulegen: Geburts- und Impfzeugnis, ferner das Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Anstalt. Die zur Aufnahme in Sexta erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind: Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; eine leserliche und reinliche Hand- schrift; Fertigkeit Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben; Sicherheit in den vier Grundrechnungen mit gleichbenannten Zahlen. Für die Aufnahme in die Vorschule ist das vollendete sechste Lebensjahr zu erfordern. Von dieser Mindestforderung darf höchstens ein halbes Jahr nachgelassen werden, jedoch nur unter der Voraussetzung der ausdrücklich be- zeugten körperlichen Kräftigkeit des aufzunehmenden Knaben. In die Vorschule können nur solche Schüler eintreten, welche in der Wellritz-, Schwalbacher-, Friedrich-, Frankfurter- und Bierstadterstrasse oder südlich von dieser Grenze wohnen; die übrigen sind für die Vorschule in der Stiftstrasse anzumelden.

Das Schulgeld beträgt für die Vorschule 72 M., für die Klassen VI bis U. III der Ober- realschule 84 M., für die Klassen O. III bis I 90 M., mit Ermässigung auf zwei Drittel für den zweiten und auf die Hälfte für jeden folgenden Bruder. Für Auswärtige findet eine Er- höhung um 33 ½6% statt. Für jeden in die Oberrealschule eintretenden Schüler ist ein Auf- nahmegeld von 12, für jedes Abgangszeugnis eine(in die Stadtkasse fliessende) Taxe von 3 M. zu entrichten.

Als Erweis zureichender Vorbildung wird anerkannt

I. Das Reifezeugnis der Oberrealschule:

1. für das Studium der Mathematik und der Naturwissenschaften auf der Uni- versität und für die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen,

2. für die Zulassung zu der Staatsprüfung im Hochbau-, Bauingenieur- und Maschinen- baufach,

3. für das Studium auf den Forstakademien und für die Zulassung zu den Prüfungen für den Königlichen Forstverwaltungsdienst,

4. für das Studium des Bergfachs und für die Zulassung zu den Prüfungen, durch welche die Befähigung zu den technischen Amtern bei den Bergbehörden des Staats dar- zulegen ist,

5. für die Annahme von Civilanwärtern, welche als Eleven in den Post- und Te le- graphendienst eintreten wollen,

6. für die Prüfung und Anstellung im Schiffsbau- und Maschinenbaufach bei der Kaiserlichen Marxrine.

Durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Lateinischen und Griechischen an einem Gymnasium, im Lateinischen an einem Realgymnasium erlangt der Oberrealschulabiturient sämt- liche Berechtigungen, welche mit dem Reifezeugnis eines Gymnasiums bezw. Realgymnasiums verbunden sind.

II. Das Zeugnis der Reife für Oberprima:

1. für den Eintritt als Civilsupernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern,

2. für den Eintritt als Civilapplikant für das Marineintendantursekretariat,

3. für den Eintritt als Aspirant für das Verwaltungssekretariat bei den Kaiserlichen Werften.