Jahrgang 
1894
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nehmigung des Kgl. Provinzial-Schulkollegiums. Für die Erteilung von Privatunterricht an Schüler der eigenen Anstalt ist die Genehmigung des Direktors erforderlich; von der Absicht Privatunterricht an Nichtschüler der Anstalt zu erteilen, ist dem Direktor Anzeige zu machen; vor Aufnahme von Pensionären haben sich die Lehrer der Zustimmung des Direktors zu ver- sichern.

Erlass vom 29. November 1893: Der nach der Wehrordnung vom 22. November 1888 § 90, 2 als Voraussetzung für die Gewährung des Militärzeugnisses geforderte einjährige Be- such der Sekunda kann sich auf je zwei öffentliche Anstalten derselben Kategorie(Gym- nasien und Progymnasien, Realgymnasien und Realprogymnasien, Oberrealschulen und Real- schulen) verteilen. Das Gleiche kann für militärberechtigte sechsstufige private Anstalten nicht zugestanden werden..

Erlass vom 2. Januar 1894 verweist auf§ 90 der Wehrordnung, welcher lautet:Die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Befreiung eines Zöglings von dem Un- terricht in der Religion(bei besonderer Lage der konfessionellen Verhältnisse), im Zeichnen oder im Turnen(im Falle der Befreiung auf Grund ärztlicher Zeugnisse) übt bei sonstiger Er- füllung aller Bedingungen zwar keinen Einfluss auf die Zuerkennung des Zeugnisses aus, jedoch ist die Befreiung auf dem Zeugnis ausdrücklich zu vermerken. Zugleich wird bemerkt, dass als zuständige Schulaufsichtsbehörde auch der Direktor als im Auftrage des Königlichen Pro- vinzial-Schulkollegiums handelnd anzusehen ist.

Verfügung vom 9. Januar 1894: Die bevorstehenden Osterferien werden auf die Zeit vom Sonntage Palmarum(18. März) bis Dienstag den 3. April einschliesslich angesetzt.

Erlass vom 13, Janur 1894: Für die aus Untersekunda abgehenden Schüler kann das Abgangszeugnis mit dem Zeugnis über die Versetzung nach Obersckunda durch IIinzufügung eines besonderen entsprechenden Vermerks verbunden werden. Die für das Abgangszeugnis zu entrichtenden Gebühren(3 Mark an unserer Anstalt) werden durch diese Bestimmung nicht berührt.

Verfügung vom 31. Januar 1894: Der Direktor wird beauftragt, in Vertretung des Kgl. Departementsschulrats die Leitung der bevorstehenden Reife- bezw. Abschlussprüfung zu übernehmen.

Verfügung vom 8. Februar 1894: Das Kgl. Provinzial-Schulkollegium übersendet im Auftrage des Herrn Oberpräsidenten bezw. des Herrn Unterrichtsministers ein Exemplar des von dem Senator a. D. Dr. Eggers neu bearbeiten Katalogs des Rauchmuseums mit der Veranlassung, dasselbe einem geeigneten Schüler der Anstalt zu übergeben.

Verfügung vom 12. Februar 1894: Die Einführung des französischen Lesebuchs von Kühn in Quinta an Stelle des Lesebuchs von Lüdecking wird genehmigt.(Vgl. die Vfg. vom 10. November 1893).

IlI. Chronik der Schule.

Das Schuljahr wurde Montag, den 10. April 7 ½ Uhr morgens nach Mitteilung des Stun- denplans mit der Aufnahmeprüfung eröffnet. Der Unterricht nahm tags darauf seinen Anfang und wurde, von den überschiessenden Stunden abgesehen, während des Sommerhalbjahrs in den Stunden von 7 ½ bis 11 ½, 2 bis 4 ½, im Winterhalbjahr von 8 in der Zcit vom 13.