— 18—
Feierlichkeiten an den hergebrachten Festtagen der Schule ein möglichst lebhaftes Interesse für das Publikum gewinnen und der Förderung engerer Beziehungen zwischen Schule nnd Haus mehr als bisher dienstbar gemacht werden.(Hiernach wird die öffentliche Prüfung für die Klassen der Oberrealschule künftig wegfallen, für die Vorschule dagegen mit Rücksicht auf das von den Eltern der Schüler stets kundgegebene Interesse beibehalten werden.)
Verfügung vom 10. November 1893: Es wird genehmigt, dass von Ostern 1894 ab für den Unterricht in der Oberrealschule statt der Elementar- bezw. Schulgrammatik von Plötz folgende Lehrbücher eingeführt werden:
1. In Sexta und Quarta die kleine französische Schulgrammatik von Karl Kühn, 2. in Sexta das französische Lesebuch desselben Verfassers für Anfänger sowie für die Unter- stufe.
Verfügung von 10. November 1893: Die Vereidigung neu angestellter Lehrer hat in der vorgeschriebenen Form zu erfolgen; die betreffenden Bestimmungen werden in Erinnerung gebracht.
Verfügung vom 12. November 1893: Der Direktor erhält den ständigen Auftrag, den müindlichen Teil der Abschlussprüfung innerhalb der letzten Woche des betreffenden Schulhalb- jahres anzusetzen und zu leiten, wenn ihm nicht die Mitteilung zugeht, dass der Königliche Provinzialschulrat die Abschlussprüfung selbst abzuhalten gedenke. Zugleich werden zwei Ab- drücke des ministeriellen Runderlasses vom 24. Oktober 1893, enthaltend Zusätze und Erläute- rungen zur Ordnung der Reife- und Abschlussprüfungen, übersandt.
Erlass vom 11. November 1893: Diejenigen jungen Leute, welche ohne Schüler eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule zu sein und ohne die Aufnahme in eine dieser Anstalten nachzusuchen, ein Zeugniss der Reife für Prima erwerben wollen, haben sich an dasjenige Provinzial-Schulkollegium zu wenden, dessen Amtsbereich sie durch den Wohn- ort der Eltern oder durch den Ort ihrer letzten Schulbildung angehören, und werden einer entsprechenden Anstalt der Provinz zur Prüfung überwiesen. An Oberrealschulen gehören zur schriftlichen Prüfung: ein deutscher Aufsatz, je eine Uebersetzung in das Französische und das Englische und drei mathematische Aufgaben(an Realgymnasien ausserdem eine Uebersetzung aus dem Lateinischen in's Deutsche). Mündlich wird(wie an Realgymnasien) geprüft: im Fran- zösischen und Englischen, der Geschichte und Erdkunde, der Mathematik und Naturlehre.
Verfügung vom 8. Dezember 1893: Denjenigen Abiturienten, die sich dem Maschinen- baufach widmen wollen, ist sogleich nach bestandener Reifeprüfung ein vorläufiges Zeugnis zu erteilen und zugleich zu empfehlen, sich ohne Verzug bei dem Präsidenten einer Königlichen Eisenbahndirektion für den Eintritt in die Elevenpraxis zu melden.
Verfügung vom 18. Dezember 1893: Für den amtlichen Verkehr darf hinfort nur sol- ches Papier verwendet werden, welches von Firmen herrührt, deren Papier mit dem im§ 2 der ministeriellen Vorschriften vom 17. November 1891 erwähnten Wasserzeichen(Firma sowie neben dem Worte„Normal“ das Zeichen der Verwendungsklasse) verschen ist und deren Wasserzeichen bei der Königlichen mechanisch-technischen Versuchsanstalt(Charlottenburg, technische Hochschule) angemeldet sind.
Erlass vom 27. November 1893: Die entgeltliche Erteilung von Unterricht durchLehrer höherer Schulen an einer anderen als der eigenen Anstalt unterliegt der jederzeit widerruflichen Ge-


