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Erlass vom 10. Juli 1893: Die durch Erlass vom 16. Juni 1892 gegebene Vorschrift, nach welcher an heissen Sommertagen der Nachmittagsunterricht sowie eine etwaige fünfte Vor- mittagsstunde auszusetzen ist, wenn das hundertteilige Thermometer um 10 Uhr vormittags im Schatten 25 Grad zeigt, wird in Erinnerung gebracht; das Königliche Provinzial-Schulkollegium wird beauftragt, die Leiter der betreffenden Anstalten für die unbedingte Befolgung jener Vor- schrift persönlich verantwortlich zu machen.
Erlass vom 13. Juli 1893: Ausländer dürfen zur Besichtigung höherer Lehranstalten nur dann zugelassen werden, wenn seitens des Herrn Ministers hierzu die Erlaubnis erteilt worden ist.
Erlass vom 13. Juni 1893: Diejenigen Schüler, welche zu Ostern die Abschlussprüfung nicht bestanden haben und die Sekunda bereits 1 ½ Jahre besuchen, sind auf Antrag der Eltern schon am Schlusse des Sommerhalbjahres zur Wiederholung der Prüfung ausnahmsweise zu- zulassen. Ein Eintritt in die Obersekunda ist nach bestandener Prüfung jedoch nur dann zu- lässig, wenn sich an der betreffenden Anstalt neben Oster- auch Herbstabteilungen befinden. Zufolge Erlass vom 28. Juli 1893 findet diese Bestimmung auch auf diejenigen Schüler der Untersekunda Anwendung, welche zu Ostern trot- einjährigen Besuches dieser Klasse in die Abschlussprüfung nicht eingetreten sind.
Erlass vom 11. Juli 1893: Der— übrigens auf das zulässig niedrigste Mass zu be— schränkende— Wechsel der Lehrbücher ist so zeitig bekannt zu machen, dass die Buchhändler
die nötigen Vorräte rechtzeitig bereit zu stellen imstande sind. Die Einführung wesentlich ver- änderter neuer Auflagen unterliegt denselben Bestimmungen wie die Einführung neuer Bücher.— Die übertriebenen Anforderungen, welche manche Lehrer hinsichtlich der Zahl und Ausstattung der Hefte zu stellen pflegen, sind auf das rechte Maass zurückzuführen.
Verfügung vom 23. August 1893: Unter abschriftlicher Mitteilung eines von dem Herrn Minister am 22. August erlassenen Telegramms, durch welches die grösste Rücksichtnahme auf die Gesundheit der Schüler namentlich an Tagen grosser Hitze gefordert wird, werden die Direktoren für die genaue Befolgung der erlassenen Bestimmungen wiederholt verantwortlich gemacht.
Erlass vom 14. September 1893: An den hygienischen Instituten der Universitäten Breslau, Königsberg, Kiel, Berlin und Marburg werden für Verwaltungsbeamte hygienische Kurse ein- gerichtet werden, die von Zeit zu Zeit Wiederholung finden sollen. Den Direktoren und Lehrern der höheren Schulen ist die gelegentliche Benutzung der getroffenen Einrichtung zu empfehlen.
Verfügung vom 30. September 1893: Für das bevorstehende Winterhalbjahr sind die regelmässigen Unterrichtsstunden von 8 Uhr— in der Zeit vom 13. November 1893 bis zum 3. Februar 1894 mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Tageslichts erst von 8 ½ Uhr— bis
-12 und von 2 bis 4 Uhr zu legen.
Erlass vom 7. Oktober 1893: Die Einrichtung der öffentlichen Prüfungen an höheren Schulen zum Schlusse des Schuljahres hat in den Augen des Publikums überall dasjenige Interesse verloren, welches ihr in früheren Zeiten entgegengebracht wurde. Die Königlichen Provinzial-Schulkollegien werden ermächtigt, die öffentlichen Prüfungen mit Schluss dieses Schul- jahres überall da in Wegfall zu bringen, wo die Beibehaltung der alten Einrichtung nicht aus- drücklich gewünscht wird. Um so eifriger ist dafür Sorge zu tragen, dass die öffentlichen


