Gesang- und Turnunterricht. geübt.— Die beiden Abteilungen der Klasse 1 In der Vorschule waren besondere Stunden füur übten gemeinsam unter Leitung des Lehrers den Gesangunterricht nicht angesetzt, innerhalb Effelberger vöchentlich eine Stunde Be- der übrigen Stunden wurden einstimmige Lieder wegungsspiele.
lI. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
(Erlasse des Herrn Unterrichtsministers, Verfügungen des Königlichen Provinzial- Schul-Kollegiums.)
Erlass vom 1. März 1893: Die Rangordnung, nach welcher die Lehrer in den betreffenden Verzeichnissen der Jahresprogramme aufzuführen sind, wird festgesetzt wie folgt: 1. Professoren mit dem Range der Räte vierter Klasse, 2. sonstige Professoren, 3. Oberlehrer mit der festen Zulage von 900 Mk, 4. sonstige Oberlehrer, 5. wissenschaftliche Hilfs- lehrer, 6. Zeichenlehrer mit mindestens 14 Stunden Zeichnen wöchentlich, 7. sonstige fest angestellte technische und Elementarlehrer, 8. Hilfslehrer für technischen und Elementar- unterricht. Innerhalb dieser Kategorien ist für die Reihenfolge der einzelnen Lehrer
das Dienstalter derselben massgebend.
Verfügung vom 20. März 1893: Die regelmässige Unterrichtszeit wird für das Sommer- halbjahr von 7 ½ bis 11 ½ und von 2 ½ bis 4 ½ Uhr nach der mitteleuropäischen Rechnung festgesetzt.
Verfügung vom 21. März 1893: Bei dem katholischen Religionsunterricht sind die im Centralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preussen 1893, S. 234— 238 abgedruckten ministeriellen Bestimmungen hinfort zu befolgen.
Vverfügung vom 4. April 1893: Den Oberlehrern Schmitthenner, Güth, Siebert ist von dem Herrn Unterrichtsminister durch Patent vom 27. März das Prädikat„Professor“ verliehen worden.
Verfügung vom 1. Mai 1893: Se. Majestät der Kaiser und König haben mittelst Aller- höchster Ordre vom 10. April d. J. dem Direktor Dr. Kaiser, sowie dem Oberlehrer Professor Schmitthenner den Rang der Räte vierter Klasse zu verleihen geruht.
Verfügung vom 13. April 1893: Ueber die Erfahrungen, welche bei der ersten regel- mässigen Abschlussprüfung(Versetzungsprüfung nach O. II) gemacht worden sind, ist binnen vier Wochen zu berichten.
Verfügung vom 8. Juni 1893: Ministerialerlass vom 16. Februar verweist auf die Be- stimmungen der Wehrordnung vom 22. November 1888, wonach für alle diejenigen Schüler der Untersekunda, welche das Befähigungszeugnis für den einjährigen Dienst erwerben wollen, ein mindestens einjühriger Besuch der Sekunda erfordert wird. Zur Berechtigung für den Subalterndienst genügt im Falle der Aufnahme eines Schülers mitten im Schuljahr auch der halbjährige Besuch der Untersekunda und das demnächstige Bestehen der Abschlussprüfung,


