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II. Aus den Verfügungen der Behörde.
Berlin, I. August 1914. Die Notreifeprüfung ist mit den Schülern, welche der Prima mindestens im dritten Halbjahr angehören und sich entweder über ihre Verpflichtung zum Eintritt in die Armee durch die betreffenden Militärpapiere ausweisen oder die Zu— stimmung ihrer Väter oder Vormünder zu ihrem freiwilligen Eintritt beibringen und für militärtauglich befunden worden sind, sogleich abzuhalten.
Berlin, 10. August 19014. Junge Leute, die auf anderen Schulen als den öffentlichen höheren Lehranstalten(auf Mittelschulen, Privatschulen usw.) oder durch Privatunterricht vorbereitet sind, sind zu einer Prüfung an sechs- oder neunstufigen höheren Lehranstalten behufs Nachweises der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst zuzulassen. Den Geprüften ist ein kurzer Ausweis über das Bestehen der auf Grund dieses Erlasses abgehaltenen Prüfung für den einjährig-freiwilligen Dienst sofort auszuhändigen. Es ist ihnen mitzuteilen, daß sie auf Grund dieses Ausweises und nach Erfüllung der übrigen vorgeschriebenen Bedingungen nach Demobilisierung den Berechtigungsschein für den einjährig-freiwilligen Dienst beantragen können. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, daß die Bewerber die Zustimmung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter zum Eintritt in das Heer sowie ein ärztliches Zeugnis über ihre Militärtauglichkeit vor- legen.
Berlin, 31. August 1914. Bei denjenigen Unterprimanern und Obersekundanern, die mindestens seit Ostern 1914 ihrer Klasse angehören und als Fahnenjunker angenommen oder als Kriegsfreiwillige in den Militärdienst eingetreten sind, soll nachträglich durch die Klassenkonferenzen festgestellt werden, ob ihnen voraussichtlich am Schlusse des Schuljahres die Reife für die nächsthöhere Klasse hätte zuerkannt werden können. Be- jahendenfalls ist solchen Unterprimanern und Obersekundanern ein Zeugnis über die Ver— setzung nach Oberprima bzw. Unterprima auszustellen.
Berlin, 4. September 1914. Das Zeugnis der wissenschaftlichen Befähigung zum ein- jährig-freiwilligen Dienste kann auch denjenigen jungen Leuten ausgestellt werden, welche das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet, aber im übrigen die vorgeschriebenen Be- dingungen erfüllt und den Nachweis erbracht haben, daß sie in das Heer eingetreten sind.
Berlin, 8. Februar 1918. Für die Schüler der Oberklassen, welche zum Ostertermin die Versetzung nach Oberprima, Unterprima, Obersekunda oder Untersekunda erreichen und welche nachweisen, daß sie von einem Truppenteil für den Heeresdienst angenommen worden sind, haben während der Dauer des Krieges die Ausnahmebestimmungen mit der Maßgabe Geltung, daß die Notprüfungen und die Zuerkennung der Reife für eine höhere Klasse vom 1. Juni d. Js. ab statthaben dürfen.
III. Chronik der Schule.
1. Zur Schulgeschichte.
Bis zu den Sommerferien unterschied sich der Schulbetrieb in keiner Weise von dem der früheren Jahre: die Schuleröffnung am 22. April, der regelrechte Unterrichtsbetrieb, die Beurlaubung von Lehrern wegen Krankheit oder Teilnahme an Kursen und Studienreisen, die Klassenausflüge, die Verteilung der Gustav-Freytag-Preise am Schulschluß vor den


