Jahrgang 
1911
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werden, die alles andere vergessen läßt, und das anhaltende Betrachten der flimmernden Bilder muß auf Augen und Nerven schädigend wirken. Viel bedenklicher aber noch ist der Besuch minderwertiger Theafer dieser Art, die jetzt überall wie Pilze aus dem Boden schießen und durch billigste Preise und sensationelle Darbietungen es gerade auf die Jugend abgesehen haben. Hier liegt, von den gesundheitlichen Gefahren ganz ab- gesehen, dieselbe Gefahr einer sittlichen Schädigung nahe wie bei der Schund- und Schmutzliteratur, die sich immer noch breit macht, und darum gilt es auch hier für die Eltern, im Verein mit der Schule die Augen offen zu halten!

3. Schulversäumnisse.

Da die Kontrolle des Schulbesuchs für die Eltern ebenso wichtig ist wie für die Schule, so weisen wir erneut auf folgende Bestimmungen hin:

I. Außer in Krankheitsfällen darf kein Schüler die Schule versäumen, ohne vorher die Erlaubnis des Klassenleiters oder, wenn sich die Abwesenheit auf mehr als einen Tag erstreckt, des Direktors eingeholt zu haben.

2. Urlaubsgesuche sind vom Vater oder dessen Stellvertreter mündlich oder schrift- lich vorzubringen.

3. Muß ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumen, so ist die Ursache der Versäumnis alsbald, spätestens aber am zweiten Tage dem Klassenleiter anzuzeigen. Bei seinem Wiedereintritt in die Klasse hat der Schüler eine schriftliche Entschuldigung des Vaters mitzubringen, aus der Grund und Dauer der Versäumnis(Datum!]) klar ersicht- lich sind.

4. Bei ansteckenden Krankheiten Masern, Röteln, Scharlach, Diphtherie, Typhus u. a. muß der betreffende Schüler, einerlei ob er selbst oder eine seinem Hausstand angehörende Person erkrankt ist, sofort vom Schulbesuch ausgeschlossen werden; seine Zulassung zum Unterricht kann erst wieder erfolgen, wenn ein ärztliches Zeugnis die Ansteckungsgefahr als beseitigt erklärt.

4. Unterbringung auswärtiger Schüler.

Eine nicht geringe Anzahl unserer Schüler, zumal in den oberen Klassen, muß des Schulbesuchs wegen leider das Elternhaus während der Schulzeit ganz oder wenigstens tagsüber entbehren. Unter diesen Umständen ist die Aufgabe der Schule außerordentlich erschwert, und alle Beteiligten, Eltern, Schüler und Schule, müssen das größte Gewicht auf einen möglichst vollwertigen Ersatz des Elternhauses und seines erziehlichen Einflusses legen. Wir richten deshalb an die Eltern auswärtiger Schüler, die neu in die Anstalt eintreten, die dringende Bitte, sich vor der Entscheidung über die Unterbringung ihres Sohnes mit uns in Verbindung zu setzen; und ebenso muß die Schule nachdrücklich daran festhalten, daß ein von einem Schüler oder seinen Eltern beabsichtigter Wohnungswechsel vorher dem Direktor angezeigt und von diesem ge- nehmigt wird.

5. Das neue Schuljahr; Schulgeld. Das neue Schuljahr beginnt Donnerstag, den 20. April, vormittags 9 Uhr mit der Mitteilung des Stundenplanes; die Prüfung der aufzunehmenden Schüler findet von 8 Uhr ab statt. Bei der Anmeldung sind vorzulegen Geburts- und Impfschein sowie das Abgangs-