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3. Schulversäumnisse.
Da die Kontrolle des Schulbesuchs für die Eltern ebenso wichtig ist wie für die Schule, so weisen wir erneut auf folgende Bestimmungen hin:
I. Außer in Krankheitsfällen darf kein Schüler die Schule versäumen, ohne vorher die Erlaubnis des Klassenlehrers oder, wenn sich die Abwesenheit auf mehr als einen Tag erstreckt, des Direktors eingeholt zu haben.
2. Urlaubsgesuche sind vom Vater oder dessen Stellvertreter mündlich oder schrift- lich vorzubringen.
3. Muß ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumen, so ist die Ursache der Versäumnis alsbald, spätestens aber am zweiten Tage dem Klassenlehrer anzuzeigen. Bei seinem Wiedereintritt in die Klasse hat der Schüler eine schriftliche Entschuldigung des Vaters mitzubringen, aus der Grund und Dauer der Versäumnis(Datum!) klar ersicht- lich sind.
4. Bei ansteckenden Krankheiten— Masern, Röteln, Scharlach, Diphtherie, Typhus u. a.— muß der betreffende Schüler, einerlei ob er selbst oder eine seinem Hausstand
angehörende Person erkrankt ist, sofort vom Schulbesuch ausgeschlossen werden; seine Zulassung zum Unterricht kann erst wieder erfolgen, wenn ein ärztliches Zeugnis die Ansteckungsgefahr als beseitigt erklärt..
4. Unterbringung auswärtiger Schüler.
Eine nicht geringe Anzahl unserer Schüler, zumal in den oberen Klassen, muß des Schulbesuchs wegen leider das Elternhaus während der Schulzeit ganz oder wenigstens tagsüber entbehren. Unter diesen Umständen ist die Aufgabe der Schule außerordentlich erschwert, und alle Beteiligten, Eltern, Schüler und Schule, müssen das größte Gewicht auf einen möglichst vollwertigen Ersatz des Elternhauses und seines erziehlichen Einflusses legen. Wir richten deshalb an die Eltern auswärtiger Schüler, die neu in die Anstalt eintreten, die dringende Bitte, sich vor der Entscheidung über die Unterbringung ihres Sohnes mit uns in Verbindung zu setzen; und ebenso muß die Schule nachdrücklich daran festhalten, daß ein von einem Schüler oder seinen Eltern beabsichtigter Wohnungswechsel vorher dem Direktor angezeigt und von diesem ge- nehmigt wird.
5. Das neue Schuljahr; Schulgeld.
Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 4. Abril, vormittags 9 Uhr mit der Mit- teilung des Stundenplanes; die Prüfung der aufzunehmenden Schüler findet von 8 Uhr ab statt. Bei der Anmeldung sind vorzulegen Geburts- und Impfschein sowie das Abgangs- zeugnis der zuletzt besuchten Anstalt.— Die zur Aufnahme in Sexta erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind: Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; eine leserliche und reinliche Handschrift; Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben; Sicherheit in den vier Grundrechnungen mit gleichbenannten Zahlen.— Für die Aufnahme in die Vorschule ist das vollendete sechste Lebensjahr zu fordern. Von dieser Mindestforderung darf höchstens ein halbes Jahr nachgelassen werden, jedoch nur unter der Voraussetzung der ausdrücklich bezeugten körperlichen Kräftigkeit des auf2zunehmenden Knaben. Der dreijährige erfolgreichie Be-
such der Vorschule berechtigt zum Eintritt in die Sexta jeder höheren Lehranstalt ohne Prüfung.


