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5. Der gesetzliche, unterhaltungspflichtige Vertreter ist tot oder aus einem anderen Grunde außerstande, die Unterhaltungserklärung abzugeben, und auch der Bewerber will oder kann sich nicht selbst unterhalten: dann muß der gesetzliche Vertreter bezw. der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:»Ich erteile hierdurch.... meine Einwilligung zu seinem Diensteintritte als Einjährig-Freiwilliger«, wobei die Unterschrift ortsbehördlich oder polizeilich beglaubigt sein muß. Ein Dritter, der die Unterhaltungs- verpflichtung übernimmt(auch wenn es der Vormund oder der Stiefvater ist), muß dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung mit dem in Anm. 2 auf Seite 255 W.-O. vorgeschriebenen Wortlaute tun.(Der Vormund kann aber in diesem Falle auch die Erklärung auf Muster 17a zu b in einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung abgeben). Die bloße gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unter- schrift des sich Verpflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muß die Unterhaltungsfähigkeit des sich verpflichtenden Dritten ortsbehördlich bescheinigt werden.
Zu c. Beizufügen ist»vein Unbescholtenheitszeugniss.
Nötig ist der Nachweis der Unbescholtenheit seit der Vollendung des 12. Lebensjahres durch den Bewerber. Die Zeugnisse sind für Schüler militäberechtigter Lehranstalten durch die Direktoren auszustellen.
Zwischen dem Tage der Ausstellung des letzten Zeugnisses und dem Eingange des Antrags bei der Prüfungskommission darf höchstens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke darf zwischen den durch die verschiedenen Führungszeugnisse belegten Zeiten sein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwischen den Zeugnissen, so muß der Bewerber angeben, wo er sich während ihrer aufgehalten hat, und weshalb er keine bezüglicnen Führungszeugnisse einreichen kann.
Für Beamte tritt bezüglich der Zeit der Beamtenstellung das Zeugnis der vorgesetzten Dienstbehörde an die Stelle desjenigen der Ortsbehörde.
Die Führungszeugnisse müssen genau die Zeit(von Tag zu Tag) erkeunnen lassen, auf welche sie sich beziehen.
Die sämtlichen Papiere sind in Originale einzureichen und bleiben bei Ausstellung des Berechtigungsscheines bei den Akten der Prüfungskommission. Beglaubigte Abschriften genügen nicht.
u§ 85 Ziffer 5a. Außerdem ist,— sofern nicht die Zulassung zur Prüfung vor der Kommission beantragt wird— das Schulzeugnis, durch welches die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden soll, der Meldung beizufügen. Dieser Nachweis kann erbracht werden(entweder durch Vorlegung eines der im§ 91 Ziffer 4 der Wehrordnung gedachten Reifezeugnisse etc. oder durch ein von der Lehranstalt nach Muster 18(S. 256) der W.-O. auszustellendes besonderes»Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst«. Dieses Zeugnis(Muster 18) verbleibt bei den Akten der Prüfungskommission, während die erwähnten Reifezeugnisse etc. den Bewerbern auf Antrag zurückzugeben sind.


