II. Aus den Verfügungen der Behörde.
Über die Zweckmäßigkeit einer möglichst frühzeitigen und ordnungsmäßigen Ein-— holung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst erläßt der Oberpräsident der Provinz folgende Verfügung, die wir den Eltern unserer Schüler zur genauen Beachtung empfehlen:
Bei der Abfertigung der Gesuche um Erteilung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst haben sich erhebliche Unzuträglichkeiten dadurch ergeben, daß die Gesuche meistens erst im ersten Vierteljahr des ersten Militärpflichtjahres und dann noch fast durchgängig unvollständig, d. h. nicht mit den vorgeschriebenen Nachweisen eingereicht zu werden pflegen. Durch die starke Anhäufung der Gesuche innerhalb eines kurzen Zeitraumes und durch die Notwendigkeit, die meisten zur Er- gänzung zurückzugeben, werden die Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige nicht nur in unnötiger und unzweckmäßiger Weise belastet, sondern auch vielfach außer Stand gesetzt, die Berechtigungsscheine so zeitig zu erteilen, als es das Interesse der Nach- suchenden erfordert.
Das Königliche Provinzial-Schulkollegium ersuche ich deshalb ergebenst, die Zöglinge der höheren Lehranstalten und der Lehrerseminarien der Provinz bei der Aushändigung der Befähigungszeugnisse oder spätestens beim Abgang von der An— stalt darauf hinweisen zu lassen, daß es sich in ihrem eigenen Interesse dringend empfehle, sofort nach dem Eintritt des frühesten zulässigen Zeitpunktes, der mit Vollendung des 17. Lebensjahres erreicht ist, gemäß§ 89 der Wehr- ordnung die Berechtigung zum einjährigfreiwilligen Dienst bei der Prüfungs-— kommission für Einjährig-Freiwilligenachzusuchen und sie dabei auch über die bei Vorlage des Gesuches zu beachtenden Vorschriften belehren zu lassen.
Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung beizufügenden Nach- weise wird im Anschluß an§ 89 Ziffer 4 der Wehrordnung folgendes bemerkt.
Zu a: Beizufügen ist ein»Geburtszeugnis.«
Es genügt nicht ein Taufschein, sondern es ist eine förmliche standesamtliche Ge— burtsurkunde erforderlich. Unzureichend ist also auch die Form der standesamtlichen Bescheinigungen, wie sie»zum Zwecke der Beschulung« oder»zum Zwecke der Taufe« ausgestellt werden ohne die Unterschrift des Standesbeamten.
Zu b: Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden.
. Der gesetzliche Vertreter, dem zugleich gesetzlich die Unterhaltungspflicht obliegt, (Vater oder Mutter), hat die auf Seite 255 oben W.-O. Ausgabe von 1904, Muster 17 a angegebene Erklärung auszufertigen. Trägt der gesetzliche Vertreter die Unterhaltung selbst, so ist der Wortlaut zu b zu wählen, trägt der Schüler(sog. Bewerber) sie, so muß die Erklärung zu a ausgestellt werden. In der obrigkeitlichen Bescheinigung muß im ersteren Falle gestrichen werden»der Bewerber«, in letzterem Falle»d.. Aussteller.. der obigen Erklärung.«
Die Obrigkeit, welche die Bescheinigung auszustellen hat, ist nicht die Ortspolizei- behörde, sondern die Ortsbehörde, weil allein sie schon aus den Steuerverhältnissen die wirtschaftliche Lage zutreffend zu beurteilen vermag.


