Jahrgang 
1929
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3. Durch Erlaß des Ministers vom 30. April 1928 wurde die Ordnung der Schlußprüfung an den höheren Nichtvollanstalten(Realschulen und Lyzeen) gegeben. Diese Schlußsprüfung, die ermitteln soll, ob der Schüler oder die Schülerin die Reife der Obersekunda der entsprechenden Vollanstalt hat, kommt nach diesem Erlaß für Oberlyzeen nicht in Betracht. Nach der Verfügung vom 8. Dezember 1928 ist in Oberlyzeen kein Unterschied zu machen zwischen den Schülerinnen in Untersekunda, die tatsächlich nach Obersekunda übergehen und solchen, die die Schule verlassen werden. Sie erhalten alle, falls sie das Ziel der Klasse erreicht haben, die Reife für Obersekunda durch Versetzung.

4. Erlaß des Ministers vom 26. Januar 1929: Die Reifezeugnisse der nach den Richtlinien vom 21. März 1923 umgewandelten Oberlyzeen(also auch unseres Oberlyzeums) erhalten künftig durch das Provinzialschulkollegium folgenden Vermerk: Vorstehendes Zeugnis wird als gleichberechtigt dem Reifezeugnis einer Studienanstalt mit Kursen der Oberrealschule anerkannt.

5. Erlaß des Ministers vom 22. Januar 1929: Ausbildung von Volksschullehrern und Volks- schullehrerinnen:

Am 1. Mai werden in die bereits bestehenden Pädagogischen Akademien je 50 Studenten auf- genommen, und zwar in Elbing und Kiel zur Ausbildung evangelischer Volksschullehrer und Jehrerinnen, in Bonn zur Ausbildung katholischer Volksschullehrer und in Frankfurt a. M. zur Ausbildung von Volksschullehrern und Jehrerinnen. Ferner wird beabsichtigt, zum gleichen Zeitpunkte neue Päd- agogische Akademien zur Ausbildung evangelischer Volksschullehrer und Jehrerinnen in Breslau, Erfurt, Hannover und Dortmund zu eröffnen und dort ebenfalls je 50 Studierende aufzunehmen.

Mit Rücksicht auf die besonders große Zahl noch unbeschäftigter katholischer Schulamtsbewer- berinnen werden katholische Abiturientinnen bis auf weiteres in keine Pädagogische Akademie aufgenommen.

Der Bildungsgang ist zweijährig. Studiengebühren werden nicht erhoben. Unter besonderen Voraussetzungen können Studienbeihilfen gewährt werden, die bei den Akademien zu beantragen sind. Internate sind mit den Akademien nicht verbunden. Arbeitspläne und weitere Auskünfte sind bei den Sekretariaten der Pädagogischen Akademien erhältlich. Näheres ist auch zu ersehen aus dem Merkblatt für Berufsberatung B 4:Der Volksschullehrer von Akademiedirektor Dr. Karl Weidel in Elbing, zu beziehen durch den Verlag Trowitzsch u. Sohn in Berlin SW 48, Wilhelmstraße 29, gegen Vor- einsendung von 35 Rpf.

Das Aufnahmegesuch ist bis spätestens 10. März 1929 unmittelbar an eine der Pädago- gischen Akademien zu richten. Beizufügen sind:

1. ein Lebenslauf mit Angabe des Bekenntnisses,

2. eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses einer neunstufigen höheren Lehranstalt oder eine Bescheinigung des Anstaltsleiters über die bestandene Reifeprüfung oder über ihr voraussichtliches Bestehen,

3. ein Gesundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arztes,

4. ein amtlicher Ausweis über die Staatsangehörigkeit,

5. ein polizeiliches Führungszeugnis, falls seit der Erlangung des Reifezeugnisses mehr als ein halbes Jahr verstrichen ist.

Bald nach Ablauf der Meldefrist werden die Bewerber, die für die Aufnahme in Betracht kommen, zu einer Prüfung ihrer musikalischen Kenntnisse und Fertigkeiten am Akademieort ein- berufen. Die Bewerber müssen mit der allgemeinen Musiklehre vertraut sein, ein einstimmiges schlichtes Motiv nachsingen und niederschreiben, ein einfaches Lied vom Blatt und eine Anzahl Volks- lieder auswendig singen können. Im Spiel eines der drei Instrumente Geige, Klavier und Orgel müssen die Grundlagen vorhanden sein.

Die Bewerberinnen müssen sich in einer Aufnahmeprüfung über Kenntnisse und Fertigkeit in der Nadelarbeit im Umfange einer abgeschlossenen Lyzeumsbildung ausweisen.

Ob in besonderen Fällen von der Forderung hinreichender turnerischer, musikalischer und technischer Vorbildung abgesehen werden kann, werde ich auf besonderen Antrag der Akademien nach erfolgter Aufnahmeprüfung entscheiden.