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freiung bedarf in jedem Falle der Genehmigung durch das Provinzialschulkollegium, auch ist in gleicher Weise wie unter Ziffer 2 über die Befreiungsfälle zu berichten.
Auszug aus den Min.-Erlassen v. 21. 10. 25— 1966, v. 17. 12. 25— 2212 und v. 22. 2. 26— UII 358 betr. Schülerunfallversicherung.
In den letzten Jahren haben sich die Unfälle gemehrt, die Schülern im Zusammenhang mit dem Schulbesuch ohne jedes Verschulden der Schule zugestoßen sind, Es erscheint geboten, die aus solchen Unfällen sich für Schule und Eltern ergebenden Nachteile nach Möglichkeit zu verringern. Ich habe daher dem Vorgehen anderer deutschen Länder folgend in Aussicht genommen, durch einen Vertrag mit einer noch zu bestimmenden Versicherungs- gesellschaft den Schülern staatlicher höherer Lehranstalten einen ausreichenden Versicherungs- schutz zu geben. Der Versicherungsschutz soll sich auf alle Unfälle erstrecken, von denen der Schüler betroffen wird:
1. auf dem Schulgrundstück, d. h. im Schulgebäude und auf dem Schulhof, beim Unterricht, Turnen, Spielen und dergl.,
2. außerhalb des Schulgrundstücks, bei Veranstaltungen der Schule, z. B. bei gemeinsamen Ausflügen, bei gemeinsamen Spazierfahrten und Spaziergängen, Fahrrad-, Rodel- und Schlittschuhpartien, Besuchen von Ausstellungen, Museen, Fabriken usw.,
3. bei Veranstaltungen eines Schülersportvereins,.
4. auf dem Wege zu und von der Schule, gleichviel, welche Beförderungsmittel dabei benutzt werden.
Die Höhe der von den Versicherungsgesellschaften zu leistenden Entschädigungen wird noch Gegenstand von Verhandlungen bilden. Als Jahresprämie käme ein Betrag von etwa 70 bis 80 Pfennig in Betracht. Eine geringe Prämie läßt sich jedoch nur dann erzielen, wenn alle Schüler staatlicher höherer Lehranstalten zwangsweise der Versicherung angeschlossen werden.
Zum Beginn des neuen Schuljahres ist die Versicherung sämtlicher Schüler der staatlichen höheren Lehranstalten gegen Schulunfälle von mir beabsichtigt. Ich ersuche, die Anstalts- leiter noch vor dem 1. Januar 1926 anzuweisen, vorsorglich die geschlossenen Einzelunfall- versicherungen— soweit erforderlich und vertraglich zulässig— zum Ende des Schuljahres zu kündigen und, sofern Schülerunfallversicherungen von den Eltern geschlossen sind, diesen ein entsprechendes Verfahren anheimazustellen.
Mit dem„Verband der öffentlichen Lebensversicherungs-Anstalten in Deutschland“ in Berlin W. 10, Viktoriastraße 20, habe ich einen Vertrag geschlossen, durch den der Ver- band die Unfallversicherung der Schüler der staatlichen höheren Schulen übernimmt. Sämt- liche Schüler sind mit Beginn des Schuljahres 1926/27 der Versicherung angeschlossen. Der Versicherungsbeitrag beträgt im Jahre für jeden Schüler 0,65 Mk. Die Einziehung des Bei- trages erfolgt durch die einzelne Schule. Von den Schülern sind die Beiträge in bar mit- zubringen und von den Klassenleitern oder dem Beauftragten der Schule einzuziehen. Die Beiträge sind auch von denjenigen Schülern zu zahlen, die ganz oder teilweise Schulgeld- befreiung genießen. Uber den wesentlichen Inhalt der Unfallversicherungsbedingungen wird der Verband ein kurzes Merkblatt herausgeben, das von den Anstaltsleitern unter die Elternschaft möglichst noch vor Ende des laufenden Schuljahres zu verteilen ist. Im neuen Schuljahr Eintretende erhalten das Merkblatt bei Eintritt ausgehändigt.


