Jahrgang 
1926
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Min.-Erl. v. 25. 2. 26. UII 444.

Das Preußische Staatsministerium hat sich mit Rücksicht auf die Finanzlage des Staates und der Gemeinden genötigt gesehen, das Schulgeld an den öffentlichen höheren Schulen zu erhöhen mit Wirkung vom 1. April 1926.

Das Schulgeld beträgt jährlich 200 Mk.

Von dem Schulgeldaufkommen nach EZiffer 1 steht ein Betrag bis zu 20 v. H. für Geschwisterermäßigungen und zur Förderung begabter, bedürftiger Schüler zur Verfügung.

Das Schulgeld ermäßigt sich für das zweite Kind des gleichen Erziehungsberech- tigten um 25 v. H., für das dritte Kind um 50 v. H., das vierte und jedes weitere Kind des gleichen Erziehungsberechtigten ist schulgeldfrei. Dabei werden solche Kinder gezählt, die eine im Deutschen Reich belegene öffentliche oder private mittlere, höhere, Fach- oder Hochschule besuchen, gleichgültig, ob das erste Kind Schulgeldbefreiung oder Schulgeld- ermäßigung genießt. Für die Entscheidung, ob ein Kind als erstes, zweites usw. zu gelten hat, ist das Lebensalter maßgebend.

Der nach Abzug der Geschwisterermäßigung von den 20 v. H. verbleibende Betrag ist zur Förderung begabter, bedürftiger Schüler bestimmt. Diese Förderung kann in der Form der Schulgeldbefreiung oder-ermäßigung, der Gewährung einer Erziehungsbeihilfe im Sinne des Artikels 146 Absatz 3 RV. oder der leihweisen Hergabe von Lernmitteln an Schüler geschehen.

Alle diese Maßnahmen sollen im Dienst pfanmäßiger Begabtenauslese stehen und dürfen nur noch solchen Schülern zugute kommen, deren Persönlichkeit und Leistungen die Aufwendung öffentlicher Mittel wirklich rechtfertigen. Dabei wird nicht einseitig die ver- standesmäßige Begabung zu werten sein, auch nicht äußeres Wohlverhalten, sondern die ganze Persönlichkeit; nur vorsichtige, zielbewußte Begabtenauslese kann die Ver- wendung öffentlicher Mittel für diesen Zweck rechtfertigen und die wirkungslose Verzettelung der zur Verfügung stehenden Beträge hindern. Im besonderen werden Erziehungsbeihilfen nur dann einen Sinn haben, wenn sie einigen wenigen begabten Schülern in wirklich aus- reichenden Beträgen gegeben werden.

Leihweise Hergabe von Lernmitteln an wirklich bedürftige Schüler wird in der Regel in der Form der Begründung und Fortführung einer Hilfsbücherei zu geschehen haben.

Für Schüler, die die Reichsangehörigkeit nicht besitzen, ist das Doppelte des für Inländer geltenden Schulgeldsatzes zu erheben. Es darf nur der Inländersatz erhoben werden, wenn beim Besuch höherer Schulen in dem betreffenden ausländischen Staate von deutschen Kindern kein höheres Schulgeld als von einheimischen Schülern erhoben wird.

Befreiung, Ermäßigung und Erziehungsbeihilfen werden Reichsausländern in der Regel nicht zu gewähren sein.

Für das Eintrittsgeld verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.

Zuschläge zum Schulgeld für besondere Leistungen können nur da erhoben werden, wo dies in allgemeinen Anordnungen zugelassen ist.

Das Schulgeld ist in monatlichen Teilbeträgen im voraus zu zahlen. Es empfiehlt sich, für die beiden ersten Monate des Vierteljahrs 17 Mk., für den letzten Monat 16 Mk. zu erheben.

Bei dem Ubergange eines Schülers von einer innerhalb des Deutschen Reiches ge- legenen höheren Schule an eine preußische staatliche höhere Schule im Laufe des Monats ist Schulgeld für diesen Monat bei der neuen Schule nicht zu erheben.