VII. Erlasse und Verfügungen der Behörden.
Auszug aus dem Min.-Frl. v. 24. 6. 24 betr. Pflege der Leibesübungen an den höheren Lehranstalten.
1. Von den vorgeschriebenen vier Stunden für Leibesübungen sollen zwei auf den eigentlichen Turnunterricht möglichst im Freien, zwei auf den aufgabenfreien Spielnachmittag entfallen.
2. Wie an den Turnstunden haben an den Spielnachmittagen sämtliche Schüler teil- zunehmen mit Ausnahme der auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses befreiten. Auch die Fahrschüler dürfen von der Teilnahme nicht èntbunden werden, da es sich um einen Teil des pflichtmäßigen Schulunterrichts handelt. Uber Befreiungen in besonders gearteten Ausnahmefällen entscheidet das Provinzialschulkollegium, das mir halbjährliche Sammel- berichte über diese Fälle zu erstatten hat.
3. Aus dem gleichen Grunde sollen die UÜbungen der Schüler, Turn-, Spiel- und Sportvereinigungen grundsätzlich nicht an den von der Schule festgesetzten Spielnachmittagen stattfinden, damit die Schüler nicht der sozialen und erzieherischen Einwirkung der größeren Gemeinschaft der Schule verlustig gehen. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, wenn zwingende Verhältnisse z. B. die Teilnahme an Vereinsübungen, die besonders viel Zeit- aufwand erfordern(Schülerrudern), eine Ausnahme unbedingt notwendig machen. Die Be- freiung bedarf in jedem Falle der Genehmigung durch das Provinzialschulkollegium, auch ist in gleicher Weise wie unter Ziffer 2 über die Befreiungsfälle zu berichten.
Auszug aus den Min.-Erlassen v. 12. 9. 23— 1022 und v. 13. 3. 24— 2519 betr. Schulgeld.
1. Das Schulgeld ist bis zum dritten Schultag jedes Monats an die Anstaltskasse zu entrichten, für volle Ferienmonate am letzten Schultag des Vormonats. Abmeldung befreit von der Schulgeldzahlung nur, wenn sie bis zum letzten Schultage des Vormonats dem Anstaltsleiter zugegangen ist.
Beitreibung des Schulgeldes im Verwaltungszwangsverfahren und einstweilige Aus- schließung vom Unterricht erfolgt nach voraufgegangener Androhung, wenn das Schulgeld eine Woche nach Fälligkeit nicht entrichtet ist. Für Schulwechsel im Laufe eines Schul- vierteljahres bleiben die bisherigen Vorschriften bestehen.
2. Das Schulgeld ermäßigt sich für das zweite der eine höhere Schule(einschl. Hoch- schule) besuchenden Kinder des gleichen Erziehungsberechtigten um 25, für das dritte dieser Kinder um 50 v. H., das vierte und jedes weitere dieser Kinder ist schulgeldfrei.


