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Von Eltern in besonders günstiger Vermögenslage wird erwartet, daß sie von den Ermäßigungen keinen Gebrauch machen.
3. Von dem gesamten Schulgeldaufkommen stehen 10 v. H. für Freistellen und Schul- geldermäßigungen zur Verfügung, die würdigen und bedürftigen Schülern gewährt werden können. Zuständig für die Bewilligung ist die Gesamtkonferenz. Der große Wert, den eine Freistelle jetzt hat, macht sorgfältigste Auswahl der zu bedenkenden Schüler not- wendig. Nur wirklich Bedürftige dürfen berücksichtigt werden; vielfach wird statt einer vollen Freistelle Schulgeldermäßigung(dreiviertel-, halbe, viertel-Freistelle) genügen. Die Freistellen sollen im Dienste planmäßiger Schülerauslese stehen, dürfen also nur solchen Schülern verliehen werden, deren Persönlichkeit und Leistungen die Aufwendung öffentlicher Mittel wirklich rechtfertigen. Dabei wird nicht einseitig die verstandesmäßige Begabung zu werten sein, auch nicht äußeres Wohlverhalten, sondern die ganze Persönlichkeit. Im all- gemeinen werden die Freistellen in den ersten Schuljahren in denen die Begabung schwer festszustellen ist, nicht, oder nur mit Vorsicht zu vergeben sein.
Dazu Verf. des Prov. Schulkollegiums v. 12. 19. 23 S. 7410.
1. Höhere Schulen im Sinne dieser Bestimmungen sind alle öffentlichen staatlichen und nichtstaatlichen in Preußen gelegenen höheren Schulen, nicht die Privatanstalten.


