Jahrgang 
1910
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13 Es genügt nicht ein Taufschein, sondern es ist eine förmliche standesamtliche Geburtsurkunde erforderlich. Unzureichend ist also auch die Form der standesamtlichen Bescheinigungen, wie sie zum Zwecke der Beschulung oderzum Zwecke der Taufe ausgestellt werden, ohne die Unterschrift des Standesbeamten.

Zu b. Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden:

¹.) Der gesetzliche Vertreter, dem zugleich gesetzlich die Unter- haltungspflicht obliegt(Vater oder Mutter), hat die auf Seite 255 oben W.-O. Ausgabe von 1904, Muster 17 a angegebene Er- klärung auszufertigen. Trägt der gesetzliche Vertreter die Unter- haltung selbst, so ist der Wortlaut zu b zu wählen; trägt der Schüler(sog. Bewerber) sie, so muls die Erklärung zu a ausgestellt werden. In der obrigkeitlichen Bescheinigung muls im ersteren Falle gestrichen werdender Bewerber, im letzteren Falle d.. Aussteller der obigen Erklärung.

Die Obrigkeit, welche die Bescheinigung auszustellen hat, ist nicht die Ortspolizeibehörde, sondern die Ortsbehörde, weil allein sie schon aus den Steuerverhältnissen die wirtschaftliche Lage zutreffend zu beurteilen vermag.

6) Der gesetzliche, unterhaltungspflichtige Vertreter ist tot oder aus einem anderen Grunde aulserstande, die Unterhaltungs- erklärung abzugeben, und auch der Bewerber will und kann sich nicht selbst unterhalten: dann muls der gesetzliche Vertreter bezw. der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:Ich er- teile hierdurch...... meine Einwilligung zu seinem Diensteintritte als Einjährig-Freiwilliger, wobei die Unterschrift ortsbehördlich oder polizeilich beglaubigt sein muſs. Ein Dritter, der die Unterhaltungsverpflichtung übernimmt, auch wenn es der Vormund oder der Stiefvater ist, muſs dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung mit dem in Anm 2 auf Seite 255 W.-O. vorgeschriebenen Wort- laute tun.(Der Vormund kann aber in diesem Falle auch die Erklärung auf Muster 17 a zu b in einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung abgeben). Die bloſse gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des sich Ver- pflichtenden genügt nicht.

Gleichzeitig muſs die Unterhaltsfähigkeit des sich verpflichten- den Dritten ortsbehördlich bescheinigt werden.

Zu c. Beizufügen istein Unbescholtenheitszeugnis. Nötig ist der Nachweis der Unbescholtenheit seit der Vollendung des 12. Lebensjahres durch den Bewerber. Die Zeugnisse sind für Schüler militärberechtigter Lehranstalten durch die Direktoren auszustellen.