II.
10./3. 08. Nr. 6017.
29./4. 09.
Nr. 5571.
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Verfügungen der vorgesetzten Behörde.
Die Kaiserliche Werft zu Kiel und Gaarden macht unter dem 31./7. 08 auf die augenscheinlich noch wenig bekannte Laufbahn des Verwaltungs- sekretariats für Abiturienten oder auch angehende Oberprimaner auf- merksam. Nach einer 3 monatlichen Probezeit werden bereits 720— 900 M. Remuneration bewilligt und nach einer dreijährigen Ausbildung Gehälter von 1800— 5000 M. Näheres beim Unterzeichneten.
Das Königliche Prov.-Schulkollegium befiehlt, folgenden Erlass des Herrn Ober-Präsidenten der Provinz Hessen-Nassau von 24./6. 1908 im Schulprogramm zum Abdruck zu bringen. Er sei daher der be- sonderen Nachachtung der Eltern und Schüler empfohlen.
Bei der Abfertigung der Gesuche um Erteilung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst haben sich erhebliche Unzuträg- lichkeiten dadurch ergeben, daſs die Gesuche meistens erst im ersten Vierteljahr des ersten Militärpflichtjahres und dann noch fast durch- gängig unvollständig, d. h. nicht mit den vorgeschriebenen Nach- weisen eingereicht zu werden pflegen. Durch die starke Anhäufung der Gesuche innerhalb eines kurzen Zeitraumes und durch die Notwendigkeit, die meisten zur Ergänzung zurückzugeben, werden die Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige nicht nur in unnötiger und unzweckmäſsiger Weise belastet, sondern auch viel- fach auſser Stand gesetzt, die Berechtigungsscheine so zeitig zu erteilen, als es das Interesse der Nachsuchenden erfordert.
Das Königliche Provinzial-Schulkollegium ersuche ich deshalb ergebenst, die Zöglinge der höheren Lehranstalten und der Lehrer- seminarien der Provinz bei der Aushändigung der Be- fühigungszeugnisse oder spätestens beim Abgang von der Anstalt darauf hinweisen zu lassen, dass es sich in ihrem eigenen Interesse dringend empfehle, sofort nach Eintritt des frühesten zulässigen Zeitpunktes, der mit Vollendung des 17. Lebensjahres erreicht ist, gemäls § 89 der Wehrordnung die Berechtigung zum einjährig- freiwilligen Dienst bei der Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige nachzusuchen undsie dabei auch über die bei Vorlage des Gesuches zu beachtenden Vorschriften belehren zu lassen.
Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung beizufügenden Nachweise wird im Anschluſs an§ 89 Ziffer 4 der Wehrordnung folgendes bemerkt.
Zu a. Beizufügen ist ein„Geburtszeugnis.“


