Jahrgang 
1906
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2./8. 1905 P. S. C. teilt mit, dals nach dem Ministerial-Erlaſs vom 22. Juli 1905 UII Nr. 1746 in Zukunft die an militärberechtigten Privatanstalten erfolgte Beschäftigung auf das Besoldungsdienstalter gleich einer an einer öffent- lichen höheren Lehranstalt geleisteten Hilfslehrerdienstzeit angerechnet werden kann. Der Erlaſs soll auch rückwirkende Kraft haben.

4./12. 1905 P. S. C. macht bekannt, daſs nach Erlaſs des Herrn Ministers die Schüler vom 1. April 1906 ab bei einem Wechsel der Anstalt an der neuen für das petreffende Vierteljahr kein Schulgeld zu entrichten haben, falls es bei der alten bereits bezahlt war.

3./1. 1906 P. S. C. Laut Ministerial-Erlaſs vom 13. Dezember 1905 ist es nicht zulässig, Kandidaten und Oberlehrern für die Reise nach ihrem ersten Anstellungs- ort Reisekosten und Tagegelder zu gewähren.

Weitere Verfügungen laden zum Besuche von Ferien-Kursen jeder Art, z. B. für 8⁸ 8. Archäologie, Turnen, Neuere Sprachen, Naturwissenschaften u. a. ein.

Bestimmungen über die Versetzungen der Schüler an den höheren Lehranstalten. (Ministerial-Erlals vom 25. Oktober 1901.) § 1.

Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres. § 2.

Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.

§ 3. In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B. Grammatik und Lektüre, sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden;

zum Schlusse muls aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zusammengefaſst werden.

§ 4. Im allgemeinen ist die ZensurGenügend in den verbindlichen wissenschaftlichen Unterrichtsgegenständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen. Über mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem ÜUrteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben

des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbind- lichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht genommen werden