Jahrgang 
1906
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kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, daſs der Schüler auf der nächst- folgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das PrädikatUngenügend erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestensGut in einem anderen Fache ausgleicht.

Als Hauptfächer sind anzusehen:

a. für das Gymnasium: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik(Rechnen).

b. für das Realgymnasium: Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch und Mathematik.

c. für die Real- und Oberrealschule: Deutsch, Französisch. Englisch, Mathematik und in den oberen Klassen Naturwissenschaften.

Unzulässig ist es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, daſs sie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung bestehen. Dagegen ist es statthaft, bei Schülern, die versetzt werden, obwohl ihre Leistungen in einzelnen Fächern zu wünschen übrig lieſsen, in das Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, dafs sie sich ernstlich zu bemühen haben, die Lücken in diesen Fächern im Laufe des nächsten Jahres zu beseitigen, widrigenfalls ihre Versetzung in die nächsthöhere Klasse nicht erfolgen könne.

§ 6.

Inwiefern auf auſsergewöhnliche Verhältnisse, die sich hemmend bei der Entwickelung eines Schülers geltend machen, 2 B. längere Krankheit und Anstaltswechsel innerhalb des Schuljahres, bei der Versetzung Rücksicht zu nehmen ist, pleibt dem pflichtmäſsigen Ermessen des Direktors und der Lehrer überlassen.

§ 7.

Zu den Beratungen über die Versetzungen der Schiler treten die Lehref klassenweise unter dem Vorsitz des Direktors zusammen. Der Orqdinarius schlägt vor, welche Schüler zu versetzen, welche zurückzuhalten sind; die übrigen Lehrer der Klasse geben ihr Urteil ab, für welches jedoch immer die Gesamtheit der Unterlagen maſsgebend sein muſs. Ergibt sich über die Frage der Versetzung oder Nichtversetzung eine Meinungsverschiedenheit unter den an der Konferenz teilnehmenden Lehrern, so pleibt es dem Direktor überlassen, nach der Lage des Falles entweder selbst zu entscheiden oder die Sache dem Königlichen Provinzial-Schul- kollegium zur Entscheidung vorzutragen.

§ 8.

Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse die Ver- setzung nicht hat zugestanden werden können, haben die Anstalt Zzu verlassen, wenn nach dem einmütigen Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos sein würde. Doch ist es für eine derartige, nicht als Strafe anzunehmende Maſsnahme erforderlich. dals den Eltern oder deren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezüg- liche Nachricht gegeben worden ist.

8 6 § 9.

Solche Schüler, welche ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, die Schule ver- lassen haben, dürfen vor Ablauf eines Semesters in eine höhere Klasse nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausspricht. Bei der Aufnahmeprüfung ist als- dann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klasse, sondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Pensum derselben maſsgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei

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