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würde. Doch ist es für eine derartige, nicht als Strafe anzusehmende Maſsnahme e forderlich, dals den Eltern oder deren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezügliche Nachricht gegeben worden ist.
§ 9.
Solche Schüler, welche ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, die Schule ver- lassen haben, dürfen vor Ablauf eines Semesters in eine höhere Klasse nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausspricht. Bei der Aufnahmeprüfung ist als- dann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klasse, sondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Pensum derselben malsgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei derselben Anstalt, welche der Schüler verlassen hatte, so ist vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung der besonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial-Schulkollegiums ein- zuholen.
§ 10.
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit demselben Tage ver- lieren alle Anordnungen, nach welchen bis dahin bei der Versetzung in den verschiedenen Provinzen zu verfahren war, ihre Geltung.
Berlin, den 25. Oktober 1901.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Studt.
Ferienordnung für die höheren Schulen der Stadt Wiesbaden. (Verfügung vom 21. April 1902, S. 3471.)
1) Osterferien: Vom Palmsonntage bis zum Montage nach dem weiſsen Sonntage ein- schliefslich.
2) Pfingstferien: Vom ersten Pfingstfesttage bis zum Montage nach Trinitatis einschlieſslich.
3) Sommerferien: 4 Wochen vom 3. Sonntage im Juli ab und aufserdem der auf diese Zeit folgende Montag.
4) Michaelisferien: 1 ½ Wochen vom Sonntage nach der Michaeliswoche ab; der auf diese
Ferien folgende Donnerstag ist zur Aufnahmeprüfung zu verwenden. 5) Weihnachtsferien: 14 Tage vom 23. Dezember mittags ab.
Der Unterricht beginnt von Ostern bis Pängsten morgens um 8 Uhr, von Pfingsten bis Herbst morgens um 7 Uhr, von Herbst bis halben November um 8 Uhr, vom halben November bis zum Februar um 8 ½ Uhr und von da bis Ostern um 8 Uhr.(Verfügung vom 30./9. 93 und vom 1. April 1901, S. 2260).


