Jahrgang 
1903
Einzelbild herunterladen

20 des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbind- lichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, dals der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das PrädikatUngenügend erbalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestensGut in einem anderen Fache ausgleicht.

Als Hauptfächer sind anzusehen:

a. für das Gymnasium: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik(Rechnen).

b. für das Realgymnasium: Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch und Mathematik.

c. für die Real- und Oberrealschule: Deutsch, Französisch. Englisch, Mathematik und in den oberen Klassen Natur- wissenschaften.

§ 5,

Unzulässig ist es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, dass sie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung bestehen. Dagegen ist es statthaft bei Schülern, die ver- setzt werden, obwohl ihre Leistungen in einzelnen Fächern zu wünschen übrig lielsen, in das Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, dafs sie sich ernstlich zu bemühen haben, die Lücken in

diesen Fächern im Laufe des nächsten Jahres zu beseitigen, widrigenfalls ihre Versetzung in die nächsthöhere Klasse nicht erfolgen könne.

§ 6.

Inwiefern auf auſsergewöhnliche Verhältnisse, die sich hemmend bei der Entwickelung eines Schülers geltend machen, z. B. längere Krankheit und Anstaltswechsel innerhalb des Schuljahres, bei der Versetzung Kücksicht zu nehmen ist, bleibt dem pflichtmälsigen Ermessen des Direktors und der Lehrer überlassen.

§ 7.

Zu den Beratungen über die Versetzungen der Schüler treten die Lehrer klassenweise unter dem Vorsitz des Direktors zusammen. Der Ordinarius schlägt vor, welche Schüler zu versetzen, welche zurückzuhalten sind; die übrigen Lehrer der Klasse geben ihr Urteil ab, für welches jedoch immer die Gesamtheit der Unterlagen malsgebend sein muſs. Ergibt sich über die Frage der Versetzung oder Nichtversetzung eine Meinungsverschiedenheit unter den an der Konferenz teilnehmenden Lehrern, so bleibt es dem Direktor überlassen, nach der Lage des Falles entweder selbst zu entscheiden oder die Sache dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium zur Entscheidung vorzutragen.

§ 8. Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse die Ver- setzung nicht hat zugestanden werden können, haben die Anstalt zu verlassen, wenn nach dem einmütigen Urteil ihrer Lebrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos sein