Jahrgang 
1903
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19 lisch, Geschichte und Erdkunde, sowie auf Mathematik und Physik. Bei den Fächern, in denen eine schriftliche Prüfung stattfindet, kann einmal die GesamtnoteNicht genügend durchGut« in einem andern dieser Fächer ausgeglichen werden; pei den andern Fächern(Geschichte, Erd- kunde, Physik) kann dieser Ausgleich wiederholt eintreten. Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden; die Gebühren betragen 30 M.

4./8. 1902 P. S. C. sendet Abschrift des Allerhöchsten Erlasses vom 6. Februar und 28. Juni 1902 ein, der im wesentlichen folgendes bestimmt: Die Reifezeugnisse der deutschen Gymnasien und Realgymnasien, der preussischen Oberreal- schulen, sowie der als gleichberechtigt anerkannten höheren Lehranstalten sind für den Seeoffizierberuf als Nachweis des erforderlichen Bildungs- grades gleichwertig. Die Primanerzeugnisse dieser Anstalten berechtigen zur Ablegung der Seekadetten-Eintrittsprüfung.

Weitere Verfügungen laden zum Besuche von Ferienkursen ein, z. B. für die neueren Sprachen in Göttingen und Berlin, für das Zeichnen in Berlin, für Naturwissenschaften in Frankfurt und Berlin, für Turnen in Bonn, für Volksspiele in Frankfurt a. M., für Archäologie in Berlin u. s. W.

Bestimmungen über die Versetzungen der Schüler an den höheren Lehranstalten. (Ministerial-Erlaſs vom 25. Oktober 1901.) § 1. Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres.

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Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nöõtigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifel- losen Fällen abgesehen werden darf.

§ 3.

In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B. Grammatik und Lektüre, sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden; zum Schlusse muls aber das Urteil für jedes FPach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelbaft, 5) Ungenügend, zusammengefalst werden.

§ 4. Im allgemeinen ist die CensurGenügend in den verbindlichen wissenschaftlichen Unter- richtsgegenständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen. UÜber mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben

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