1./4. 1902
14./4. 1902
21./4. 1902
28./6. 1902
5./S. 1902
18
II. Verfügungen der vorgesetzten Behörde.
P. S. GC.
— P. S. CG.
P. S. C.
P. S. G.
bestimmt auf wiederholte Petitionen seitens der Bürgerschaft, dass fortan der Unterricht von Ostern bis Pfingsten um 8 Uhr, von da ab bis Herbst um 7 Uhr zu beginnen habe.
übersendet einen Ministerialerlass vom 26. März 1902 betr. Pflege einer guten Handschrift. Es wird pestimmt, dass in allen Zeugnissen bis zu dem Reifezeugniss hin ein Urteil über die Handschrift, namentlich auch über undeutliches Schreiben des eigenen Namens aufzunehmen sei. Auch soll der Gegenstand in den einzelnen Verwaltungsberichten besonders be- rücksichtigt werden.
setzt mit Genehmigung des Herrn Ministers die Ferienordnung für die höheren Schulen der Stadt Wiesbaden entsprechend der der Stadt Marburg fest(siehe Seite 21).
macht auf die neue Rechtschreibung aufwerksam und bestimmt des weiteren unter dem 20. Oktober 1902 sowie unter dem 6. Januar 1903, dass diese Rechtschreibung auf der Grundlage der im Auftrage des Herrn Ministers herausgegebenen„Regeln für die deutsche Rechtschreibung etc.“ mit Be- ginn des Schuljahres 1903 in Kraft treten solle. Abweichungen gegen früher sind jedoch einstweilen nur zu kennzeichnen und nicht gerade als „Fehler“ zu behandeln.
Von Lehrbüchern im Deutschen sind von 1903 ab nur entsprechende zuzulassen; bereits eingeführte Lehrbücher des Deutschen in der alten Schreibweise dürfen höchstens noch bis Ostern 1904 weitergebraucht werden; für andere Lehrbücher ist eine Ubergangszeit bis Ostern 1908 bewilligt. ordnet auf Wunsch des Herrn Ministers an, dass in den regelmässigen Verwaltungsberichten jedesmal auch eine Ubersicht über die Versetzungs- resultate in den einzelnen Klassen aufzunehmen sei, zumal sich hier öfters erhebliche Verschiedenheiten zeigten und zu einer besonderen Prüfung Ver- anlassung gäben. übermittelt einen Ministerialerlass vom 8. Juli 1902 II 1466 mit den Bestimmungen über die Prüfung sogenannter Extraneer behufs Nachweises der Reife für die Prima einer Vollanstalt. Danach gehören an Real- gymnasien zur schriftlichen Prüfung ein deutscher Aufsatz, die Be- arbeitung von 3 mathematischen Aufgaben aus dem Lehrgebiete der 0 II, eine UÜbersetzung aus dem Lateinischen in das Deutsche und je eine Übersetzung aus dem Deutschen in das Französische und Englische. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Lateinisch, Französisch und Eng-


