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Geltung. Wenn die Ausstellung eines Duplicats für ein verloren gegangenes Militärzeugniss nachgesucht wird, so ist die Schule ermächtigt, dafür eine Gebühr von drei Mark zu fordern; dieselbe fliesst dem Fonds für die Bibliothek der Schule zu. Die Abschrift ist ausdrücklich als Duplicat zu bezeichnen.
Das Königiiche Provinzial-Schul-Collegium wolle von den vorstehenden Bestimmungen die betreffenden Schulen seines Amtsbezirks in Kenntniss setzen und ihnen deren genaue Befolgung zur Pflicht machen. Durch die unter No. 3 gegebene Vorschrift über das Protocoll ist es den technischen Räthen des Königlichen Provinzial-Schul-Collegiums erleichtert, bei persönlicher An- wesenheit an einer Schule von dem Verfahren bei Ertheilung der militärischen Qualifications- Zeugnisse Kenntniss zu nehmen. Die blosse Thatsache dieser Kenntnissnahme wird dazu bei- tragen, in das Verfahren der Schule bei Ertheilung des fraglichen Zeugnisses die wünschenswerthe gleichmässige Strenge zu bringen.
(gez.) Falk. An sämmtliche Königliche Provinzial-Schul-Collegien. Abschrift zur Kenntnissnahme und Nachachtung. Cassel, am 4. Juni 1877. S. 2912. Königliches Provinzial-Schul-Collegium:
v. Ende. An die Herren Directoren sämmtlicher Gymnasien und Realschulen der Provinz Hessen-Nassau und des Fürsten- thums Waldeck, und an die Herren Rectoren der höheren Bürgerschulen zu Hersfeld und Schmalkalden.
Ministerium der geistlichen etc. Angelegenheiten. J. No. 1892. U. II. Berlin, den 9. August 1877.
In Folge der von einigen Seiten ergangenen Anfragen sehe ich mich zu folgenden Erläute- rungen bezw. Abänderungen der Circular-Verfügung vom 29. Mai d. Is.— U. II. 1089— veranlasst:
1) Der Bestimmung im§. 90 a und b der deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875, wonach der einjährige erfolgreiche Besuch der betreffenden Classe zur Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährigen Militärdienst genügt, ist bisher in vielen Fällen eine unstatthafte Auslegung gegeben worden, indem bei der Zuerkennung der Zeug- nisse wesentlich geringere Anforderungen gestellt worden sind, als für die Versetzbarkeit in die nächst höhere Classe bezw. Classenordnung. Um dieser durchaus ungerechtfertigten Milde der Beurtheilung für die Zukunft vorzubeugen, ist in Nr. 2 der Circular-Verfügung angeordnet worden, dass über die Zuerkennung des Qualifications-Zeugnisses dieselben Grund- sätze einzuhalten sind, welche für die Versetzung in eine höhere Classe in Geltung sind. Dabei wird als Regel angenommen, dass die Entscheidung über Ertheilung des Qualifications- Zeugnisses in der Versetzungs-Conferenz am Schluss des Schuljahres bezw. Halbjahres ge-


