Jahrgang 
1878
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Die Gefahr ungerechtfertigter Nachsicht tritt aus leicht erklärlichen Gründen bei den Schülern ein, welche an derjenigen Stelle, an welcher das fragliche Qualificationzeugniss überhaupt erreichbar ist, die Schule zu verlassen beabsichtigen. Manche Schulen haben, zur Abwehr der Gefahr oder des Scheines einer ungerechtfertigten Nachsicht, aus eigenem Antriebe die Einrichtung getroffen, die Bewerber um das fragliche Zeugniss jedenfalls einer schriftlichen und mündlichen Prüfung zu unterziehen. Es ist empfehlenswerth, dass diese als zweckmässig anzuerkennende Einrichtung da, wo sie besteht, erhalten bleibe, indessen kann dieselbe von Lehranstalten, welche den Classen a oder b a. a. O. angehören, nicht ausdrücklich gefordert werden.

Dagegen ist zu fordern, dass die Zuerkennung des militärischen Befähigungs-Zeugnisses mit derselben Strenge und nach denselben Grundsätzen erfolge, nach welchen über die Versetzung der Schüler in die höhere Classe, bezw. Abtheilnng einer Classe entschieden wird. Es sind dabei fortan folgende Bestimmungen einzuhalten:

1) Der Beschluss über Zuerkennung des militärischen Qualifications-Zeugnisses darf nicht früher gefasst werden, als in dem Monate, in welchem der einjährige Besuch der zweiten bezw. der ersten Classe der betreffenden Schule abgeschlossen wird.

2) In der Conferenzberathung über die Zuerkennung des Qualifications-Zeugnisses haben alle beim Unterrichte des Bewerbers um das Zeugniss betheiligten Lehrer ihr Votum abzugeben. Für die daraus zu ziehende Entscheidung über die Zuerkennung sind dieselben Grundsätze einzuhalten, welche für die Versetzung in eine höhere Classe in Geltung sind. Das Protocoll muss die Begründung der Zuerkennung vollständig ersichtlich machen, und zwar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den vollständigen Inhalt der Schulzeugnisse des letzten Jahres, bezw. unter Beilegung einer Abschrift dieser Zeugnisse. Wo das Letztere geschieht, sind die Zeugnisse zwei Jahre lang als Beilage des Protocolls anfzubewahren und dann zu cassiren.

3) Das Protocoll über die Verleihung des militärischen Befähigungs-Zeugnisses in den vor- bezeichneten Fällen, d. h. an diejenigen Schüler, welche nach Erwerbung des Zeugnisses die Schule zu verlassen beabsichtigen, ist abgesondert von dem allgemeinen Conferenzprotocoll zu führen; in dem letzteren ist an der entsprechenden Stelle eine Verweissung auf das Protocoll über Zuerkennung der Militärzeugnisse zu geben.

Bei denjenigen Schülern, welche die Schule bis zu ihrem Abschlusse oder jedenfalls über die Stelle hinaus, an welcher das Militärzeugniss erreichbar ist, besuchen, tritt die Gefahr nicht ein, dass die Rücksicht auf das Gesuch um das Qualificationszeugniss zu einer Nachsicht in der Beurtheilung veranlasse. Dadurch, dass einem Schüler in der Versetzungs-Conferenz die Ver- setzung in die, über den Zeitpunkt des Militärzeugnisses nächst höhere Classe bezw. Classen- Abtheilung, bedingungslos zuerkannt ist, wird demselben, ohne dass es dazu noch eines besonderen Beschlusses bedürfte, zugleich das militärische Qualifications-Zeugniss zuerkannt. Dasselbe ist von jetzt an den auf der Schule verbleibenden Schülern zugleich mit dem Schulzeugnisse auszu- stellen und einzuhändigen. In dem Schlusssatze des Zeugnisses ist in diesem Falle statt Conferenz zu schreiben: Versetzungs-Conferenz. Die Inhaber eines solchen Qualifications-Zeugnisses bedürfen bei einer erst später eintretenden Anwendung dieses Zeugnisses nur noch einer Bescheinigung des Directors über ihre sittliche Führung in der dazwischen liegenden Zeit.

Die bisherige Bestimmung, dass die Concepte aller militärischen Befähigungs-Zeugnisse in einem besonderen gehefteten und paginirten Bande aufzubewahren sind, bleibt in unveränderter