Jahrgang 
1878
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Damit der Verwaltung der indirecten Steuern in den Supernumeraren ein tüchtiges und durchgebildetes Material für die höheren Stellen des ausübenden, des Cassen- und Büreaudienstes gesichert bleibt, ist vor der Annahme des Candidaten mit besonderer Sorg- falt zu erörtern, ob die vorgedachten Bedingungen in vollem Umfange erfüllt sind und ob der Candidat auch äusserlich eine für die Eigenthümlichkeiten des Dienstes in der Steuer- verwaltung erwünschte Persönlichkeit ist. Insbesondere ist der Candidat wie bisher einer mündlichen und schriftlichen Prüfung durch einen Ober-Inspector zu unterwerfen, um festzustellen, dass der Candidat eine gute leserliche Hand schreibt, gute Kenntnisse nament- lich im Deutschen, in der Geschichte, Geographie sowie in der Mathematik und Arithmetik besitzt und befähigt ist, seine Anschauungen über einen gegebenen Gegenstand klar und verständlich wiederzugeben.

Die Prüfungsaufgaben im deutschen Ausdruck sind, den Verhältnissen des Exami- nanden entsprechend, auf die Behandlung von Fragen und Ereignissen des practischen Lebens zu richten und die Aufgaben in der Mathematik etc. so zu wählen, dass zu ihrer Lösung weniger die Kenntniss der mathematischen Wissenſchaft als ein gutes Auffassungsvermögen und die Fähigkeit, schnell und richtig zu rechnen, erlorderlich ist. Wird auf Grund der den Provinzial-Steuer-Directoren mit gutachtlichem Bericht vorzulegenden Prüfungsarbeiten die Annahme genehmigt, so ist der Candidat für die Verwaltung der indirecten Steuern zu vereidigen und demselben unter Mittheilung der etwa zu stellenden besonderen Bedingungen seine Annahme zu Protocoll zu eröffnen, dass ihm aus der Annahme noch kein Anspruch auf Diensteinkommen oder definitive Anstellung erwachse, dass er sich den Bestimmungen der Verwaltung hinsichtlich seiner Beschäftigung auch in anderen Provinzen bedingungslos zu unterwerfen und dass er beim Mangel an Fleiss und Fortschritten oder bei tadelhaftem Verhalten die sofortige Entlassung ohne Weiteres zu gewärtigen habe. etc.

Der Finanz-Minister. (gez.) Camphausen. An sämmtliche Herren Provinzial-Steuer-Directoren. III. 6047 1. 7391)

Ministerium der geistlichen Angelegenheiten. J. No. 1089. U. II. Berlin, am 29. Mai 1877.

Das Reichskanzler-Amt hat unter dem 22. v. Mts. allgemeine Anordnungen empfohlen, durch welche bei den in die Categorie a und b des§. 90, 2 der deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 eingereihten Lehranstalten, ohne Beeinträchtigung der ihnen verliehenen Berechtigung das Zeugniss der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig freiwilligen Militärdienst auf Grund eines Conferenzbeschlusses zu ertheilen, die Strenge in der Ausübung dieses Rechtes möglichst gesichert werde. In Anerkennung des hohen Werthes, der darauf zu legen ist, dass die Ausübung jenes wichtigen Rechtes von jedem Scheine einer ungerechtfertigten Nachsicht frei pleibe, finde ich in dieser Hinsicht Folgendes zu verordnen: