Jahrgang 
1878
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c. durch ein auf Grund vorhergegangener Prüfung ausgestelltes Attest des Vorstehers einer der zu b. genannten Anstalten darthun, dass sie diejenigen Kenntnisse besitzen, welche in der ersten Classe derselben gelehrt werden, dass sie mithin die Reife zur Entlassung haben und durch die Schulzeugnisse den Nachweis über bewiesenen Fleiss, gutes Betragen und gute Fähigkeiten führen;

2) die Militärpflicht als einjährig Freiwilliger durch befriedigend geleistete Militärdienste er- füllt haben und einen gesunden, Anstrengungen ertragenden Körper besitzen;

3) durch zuverlässige Sustentations-Zeugnisse nachweisen, dass sie im Besitze der Mittel sind, um sich überall, wo sie zu ihrer Ausbildung beschäftigt werden sollen, im Ganzen min- destens drei Jahre und auf Erfordern noch länger, ohne Beihülfe des Staats zu erhalten;

und wenn

4) die für den Provinzialbereich vorgeschriebene Anzahl der Supernumerare nicht über- schritten wird.

Unter den vorstehenden Bedingungen ist nach dem Staatsministerialbeschlusse vom 21. Juli 1868(Centralbl. S. 411) und nach Art. III. der Reichs-Verfassung die Annahme auch solcher jungen Leute zulässig, welche einem andern deutschen Bundesstaate angehören.

Die Meldungen zum Eintritt in das Supernumerariat sind, mit den erforderlichen Attesten, zunächst an diejenigen Provinzial-Steuer-Directoren zu richten, in deren Bezirk die Annahme gewünscht wird.

Junge Leute, welche eine der vorstehenden Bedingungen nicht erfüllen, können nur in be- sonders dazu angethanen Fällen mit meiner Genehmigung angenommen werden.

Ich bemerke dabei:

Zu 1. Die Zeugnisse der ausserpreussischen deutschen Gymnasien sind denjenigen der preussischen Gymnasien, die Zeugnisse der übrigen deutschen Lehranstalten aber denjenigen der unter 1 genannten Preussischen insoweit gleich zu achten, als die Anstalten in dem vom Reichs- kanzleramte im Centralblatt des deutschen Reichs unterm 19. Januar 1876(Centralbl. f. d. deutsche Reich S. 41 ff.) bekannt gemachten Verzeichnisse oder in den dazu ergangenen oder später ergehenden Nachtragsverzeichnissen aufgeführt sind.

Zu 2. Junge Leute, welche zum Militärdienst für untauglich befunden oder vorläufig zurückge- stellt sind, dürfen mit meiner Genehmigung nur bei vorzugsweiser geistiger Begabung und nur dann angenommen werden, wenn die Zulassung zum Militärdienste wegen solcher kör- perlichen Mängel verweigert worden, die ganz besonders nur für diesen Dienst ungeeignet machen, und wenn auf Grund weiterer Untersuchung anzunehmen ist, dass die körperliche Beschaffenheit auch zur Ableistung des Grenz- und Steuer-Aufsichtsdienstes vollständig ausreicht. Es bleibt aber die Entlassung ausdrücklich für den Fall der in letzterer Be- ziehung nicht genügenden Beschaffenheit vorzubehalten. Anträge, die Annahme jnnger Leute schon vor der Ableistung des Militärdienstes und unter Vorbehalt der späteren Ableistung desselben zu gestatten, sind auf besondere Ausnahmefälle zu beschränken und es bleibt, wenn meine Genehmigung zur Annahme ertheilt wird, dem Candidaten bei der Annahme protocollarisch zu eröffnen, dass ihm der noch abauleistende Militärdienst weder auf die festgesetzte Vorbereitungszeit, noch als Civildienst überhaupt angerechnet werden könne. Auch ist mit Nachdruck darauf zu halten, dass der Eintritt in den Militärdienst rechtzeitig nachgesucht wird und spätestens mit dem Ablaufe des ersten Vorbereitungsjahres ertolgt.

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