Jahrgang 
1878
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Verordnungen der vorgesetzten Behörden.

Berlin, den 22. Mai 1877.

Nach den eingegangenen Anzeigen sind die Meldungen zum Supernumerariat bei der Ver- waltung der indirecten Steuern im vergangenen und im laufenden Jahre in solchem Umfange erfolgt, dass ein Mangel an Supernumeraren im Allgemeinen nicht mehr vorhanden ist. Mit Rücksicht auf die in den letzten Jahren wesentlich verbesserten Einkommensverhältnisse und Avancements-Aussichten der Supernumerare ist eine Abnahme der Meldungen auch für die Folge nicht zu erwarten, vielmehr anzunehmen, dass dem in einzelnen Provinzen etwa hervortretenden Mangel durch Ueberweisung derjenigen Candidaten, welche sich in anderen Provinzen über die vorschriftsmässige Zahl hinaus melden, oder durch einen entsprechenden Austausch der bereits angenommenen oder für die Anstellung geprüften Supernumerare abzuhelfen sein wird. Demnach wird die den Provinzial-Steuer-Directoren in den Verfügungen vom 18. März 1874 III. 3083 unter 1 und vom 15. Juni 1874 III. 7942 auf Grund Allerhöchster Ermächtigung bis auf Weiteres erxrtheilte Ermächtigung zur Annahme auch solcher jungen Leute, welche nur das Zeugniss der Reife für die Prima eines Gymnasiums oder einer Realschule I. Ordnung oder das Zeugniss der Reife aus der Prima eines Progymnasiums oder einer anerkannten höheren Bürgerschule besitzen, hiermit aufgehoben und die Anforderung an die wissenschaftliche Vorbil- dung der Candidaten für das Steuer-Supernumerariat fortan wieder auf das in der Verfügung vom 14. November 1859 III. 25012 vorgeschriebene Mass erhöht.

Es können jedoch solche junge Leute, welche vor dem Erlasse gegenwärtiger Verfügung die Lehranstalten mit den nach den Erlassen vom 18. März und 15. Juni 1874 genügenden Schul- zeugnissen in der ausgesprochenen Absicht des Eintritts bei der Steuerverwaltung verlassen haben und zur Zeit ihrer Militärpflicht genügen, noch als Supernumerare angenommen werden, sofern sie die übrigen dieserhalb bestehenden Bedingungen erfüllen und als gute Erwerbungen für die Steuerverwaltung zu betrachten sind. Für die Annahme, die Ausbildung und die Anstellung der Supernumerare bei der Verwaltung der indirecten Steuern sind die folgenden Bestimmungen, denen die in der Circularverfügung vom 10. Juli 1839(Centralbl. S. 216) und in den dieselbe ergän- zenden Verfügungen, insbesondere vom 14. November 1859 und vom 18. März 1874 Ziffer 2 u. 3 (III. 3083) ertheilten Vorschriften zu Grunde liegen, massgebend.

Annahme zum Steuer-Supernumerariat.

Die Provinzial-Steuer-Directoren sind zur Annahme der Supernumerare selbstständig befugt, wenn die Bewerber: 1) die erforderliche wissenschaftliche Vorbildung besitzen, d. h. entweder a. die I. Classe eines Gymnasiums oder einer vollständigen Realschule I. Ordnung min- destens ein Jahr lang mit gutem Erfolge besucht haben, oder b. aus einer zu Entlassungsprüfungen berechtigten Realschule II. Ordnung mit dem Zeugniss der Reife zum Abgange entlassen sind, oder