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troffen wird. Da indessen Fälle eintreten können, in welchen die Verschiebung der Ent- scheidung bis zu dem bezeichneten Zeitpunkte eine Härte mit sich führen würde, So ist unter Nr. 1 a. a. O. den Directoren die Ermächtigung gegeben, die Beschlussfassung in solchen Fällen bereits vor dem völligen Ablaufe des einjährigen Besuches der Classe herbei- zuführen. Aber bei der engen Begrenzung dieser Frist ist es auch dann der Conferenz noch möglich, sich ein Urtheil darüber zu bilden, ob der betreffende Schüler bis zum Schluss des einjährigen Besuches der Classe voraussichtlich die Versetzung in die nächst höhere Classe erreichen wird oder nicht, und es ist darum auch in diesem Falle die unter Nr. 2 gegebene Anordnung unbedingt als Massstab der Beurtheilung festzuhalten.
Durch die Bestimmung des zweiten Absatzes in Nr. 3 der Circular-Verfügung soll andererseits der in einzelnen Fällen vorgekommenen Unbilligkeit entgegengetreten werden, dass Schülern, welche in die nächst höhere Classe bezw. Classenordnung versetzt worden sind, wegen geringerer Leistungen in dieser Classe die Ertheilung des Qualifications-Zeug- nisses versagt worden ist.
2) Da in dem Schema 17 zu§. 90 der deutschen Wehrordnung, abweichend von den früher geltenden Bestimmungen, die Bemerkung weggelassen ist, dass das Zeugniss in der Conferenz festgestellt worden ist, so ist im zweiten Absatz von Nr. 3 der Circular-Verfügung vom 29. Mai cr. der Satz:„In dem Schlusssatze des Zeugnisses ist in diesem Falle statt Conferenz zu schreiben: Versetzungs-Conferenz“ zu streichen. Selbstverständlich wird durch diese Weglassung an den Vorschriften, welche bei Ertheilung des Qualifications-Zeugnisses zu beobachten sind, im Uebrigen nichts geändert.
3) Um mit dem bezeichneten Schema 17 des§. 90 völlige Uebereinstimmung herbeizuführen, ist im dritten Absatz von Nr. 3 a. a. O. die Gebühr für ein Duplicat des Zeugnisses in jedem Falle von drei Mark auf 50 Pfennige herabzusetzen.
I. A.:(gez.) Foerster. An sämmtliche Königliche Provinzial-Schul-Collegien.
Abschrift zur Kenntnissnahme und Beachtung.
Cassel, am 17. August 1877. S. 4006. Königliches Provinzial-Schul-Collegium:
v. Ende. An
die Herren Directoren der Gymnasien und Realschulen
der Provinz Hessen-Nassau und des Fürstenthums
Waldeck und die Herren Rectoren der höheren Bürger- schulen zu Hersfeld und Schmalkalden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten. U. II. J. No. 220. Berlin, den 31. Januar 1878. Bei Erlass der Circular-Verfügungen vom 29. Mai und 9. August v. J.— U. II. 1089, 1092—, betreffend die zum Erweise der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig frei- willigen Militärdienst auszustellenden Schulzeugnisse, ist als die Regel vorausgesetzt, dass über


