Jahrgang 
1928
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Bestimmungen eine Aufnahmeprüfung erforderlich, so ist die zur Zeit der Prüfung erledigte Lehraufgabe mit zu berücksichtigen.

§ 8. Vorstehende Bestimmungen treten erstmalig für die Osterversetzung 1928 in Kraft.

7. Ministerialerlaß vom 24. August 1927: Die Schulen sollen auf die Bedeutung des Jugendherbergswerkes aufmerksam gemacht und zur Erwerbung der körperschaftlichen Mitgliedschaft angeregt werden.

8. Ministerialerlaß vom 6. September 1927 UII 12140:Aufnahme in die Studienstiftung des deutschen Volkes. Die Bewerbungen müssen stets bis zum I. November eingereicht sein.(Zb. 1927, H. 20, S. 306.)

9. Ministerialerlaß U II 17143 U VI vom 15. Oktober 1927. Die Reifeprüflinge sind nach Abschluß der Turnprüfung darauf hinzuweisen, daß die Teilnahme an Leibesübungen und einschlägigen Vorlesungen für die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen Vorbedingung ist.

10. Ministerialerlaß vom 3. November 1927:Aufnahmen von Studenten in die Staatlichen Pädagogischen Akademien. Am 1. Mai 1928 werden in die Akademien je 50 Studenten neu aufgenommen, und zwar in Elbing und Kiel zur Ausbildung evangelischer Volksschullehrer und-lehrerinnen, in Bonn zur Ausbildung katholischer Volksschullehrer, in Frankfurt a. M. zur Ausbildung von Volksschullehrern und Jehrerinnen.

Der Bildungsgang ist zweijährig. Studiengebühren werden nicht erhoben. Unter gewissen Voraussetzungen können Stipendien gewährt werden. Internate sind mit den Akademien nicht verbunden. Arbeitspläne sind bei den Sekretariaten der pädagogischen Akademien erhältlich. Aufnahmegesuche sind bis spätestens zum 15. März 1928 an die Akademiedirektoren unmittelbar zu richten. Der Meldung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses einer neunklassigen höheren Lehr- anstalt oder eine Bescheinigung des Anstaltsleiters über die bestandene Reifeprüfung oder über das voraussichtliche Bestehen derselben,

3. ein Gesundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arztes.

Im Laufe des Monats April werden die Bewerber, deren Aufnahme in die Akademie in Aussicht genommen ist, zu einer Prüfung ihrer musikalischen Kenntnisse und Fertigkeiten(vom Blatt Singen eines einfachen Liedes und Vertrautheit mit Klavier oder Violine oder Orgel) am Akademieort einberufen. Die Bewerberinnen werden sich in einer Aufnahmeprüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten in der Nadelarbeit im Umfange einer abgeschlossenen Lyzeums- bildung ausweisen müssen.

Ob in besonderen Fällen von der Forderung hinreichender turnerischer, musikalischer und technischer Vorbildung abgesehen werden kann, pleibt meiner Entscheidung vorbehalten.

Der Preufiische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

11. Ministerialerlaß vom 25. Januar 1928 U II 44:Schulgelderleichte- rungen:In besondersliegenden Einzelfällen soll es indes zulässig sein, den Antrag auf