Jahrgang 
1928
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Gewährung einer Geschwisterermäßigung dann abzulehnen, wenn die Schule offensichtlich vorhandene Mängel an Schuleignung des betreffenden Kindes feststellt.(Zb. 1928, H. 4, S. 59 vgl. Nr. 3.)

12. Ministerialerlaß vom 1. Februar 1928 U II 1777/27:Wirkungen der Zahlungsversäumnis von Schulgeld:Beim Verzuge in der Schulgeldzahlung ist von der einstweiligen Ausschließung eines Schülers vom Unterricht der von ihm besuchten höheren Lehranstalt abzusehen.... Nach ergebnislosem Ablauf der für die Zahlung gestellten Nachfrist wird alsbald das Beitreibungsverfahren ceingeleitet, wenn nicht Stundung gewährt werden kann. Auf dem Mahnzettel ist schon auf die Folgen der Zahlungsversäumnis ausdrücklich hinzuweisen. Bis zur Erledigung des Zwangsbeitreibungsverfahrens nimmt der Schüler am Unterricht weiterhin teil. Erst wenn die Beitreibung nicht zum Ziele geführt hat, ist der Schüler aus der Anstalt zuentlassen. Gleichzeitig ist, wenn der Schüler noch schulpflichtig

sein sollte, die zuständige Ortsschulbehörde von der Entlassung in Kenntnis zu setzen.(Zb. 1928, H. 4, S. 60.)

13. Erlaß des Reichswehrministers vom 20. Januar 1928: Die Einstellung von Freiwilligen, die die Offizier-, Sanitätsoffizier- und Veterinäroffizierlaufbahn anstreben, erfolgt am 1. April jeden Jahres; Vorbedingung dafür ist Bestehen der Reifeprüfung einer neun- klassigen höheren Lehranstalt. Die Anwärter müssen ihr Einstellungsgesuch in der Zeit vom I. April bis 31. Mai des der Einstellung vorausgehenden Jahres bei den Truppenteilen, bei denen sie einzutreten wünschen, vorlegen.

VIII. An die Eltern unserer Schüler.

Ein vertrauensvolles Zusammenwirken von Elternhaus und Schule ist heute mehr als je notwendig. Die Eltern seien daher nachdrücklich auf die Sprechstunden der Lehrer hin- gewiesen. Der Unterzeichnete ist an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags von 11 11 ¾ Uhr in seinem Amtszimmer zu sprechen. Ein Verzeichnis der Sprechstunden des ganzen Kollegiums hängt im unteren Flur der Anstalt. Man wende sich zunächst um Auskunft an die Herren Fachlehrer und Klassenleiter, dann erst, wenn erforderlich, an den Direktor. Vorherige Anmeldung der Eltern durch den Schüler ist praktisch. So gern alle Auskünfte im Laufe des Schuljahres gegeben werden, ebenso unerwünscht, weil zwecklos, sind Anfragen über die Versetzung in den letzten sechs Wochen des Schuljahres.

Befreiung vom Turnunterricht erfolgt nur auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses.

Erkrankt ein Schüler, so ist dem Klassenleiter sofort, spätestens aber am zweiten Tage eine schriftliche Entschuldigung einzureichen. Soll der Schüler ausnahmsweise sonst der Schule fernbleiben, so ist vorher Erlaubnis einzuholen, für einen Tag vom Klassenleiter, für mehrere vom Direktor.

Die Abmeldung der Schüler erfolgt schriftlich bei dem Direktor.