Jahrgang 
1928
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werden.Ein Schüler, der die Prüfung nicht bestanden hat und die Schule verläßt, kann ebenfalls bereits nach einem halben Jahre als Nichtschüler zur Wiederholung der Reifeprüfung zugelassen werden.(Zb. 1927, H. 10, S. 164.)

3. Ministerialerlaß vom 20. April 1927 A 676/27:Warnung vor Sbielereien mit Schußwaffen u. dgl.:Schüler, die im Besitze von gefährlichen Waffen, insbesondere von Pistolen und Revolvern, betroffen werden, sind,... mindestens mitder Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wieder- holungsfalle aber unnachsichtlich mit Verweisung zu bestrafen.(Zb. 1927, II. 11, S. 174.)

4. Ministerialerlaß vom 30. Mai 1927 UIII A 802:Gefahren des Feuer- anzündens im Walde. Die Schüler sind mindestens in jedem Frühjahr auf die schädlichen Folgen dieser Unsitte aufmerksam zu machen.(Zb. 1927, H. 12, S. 191.)

5. Ministerialerlaß vom 21. Juni 1927 UII 11600:Erziehungsbeihilfen. (Zb. 1927, H. 13, S. 209.)

6. Ministerialerlaß U II 888.1, U III D vom 12. August 1927. Die neuen Bestimmungen über die Versetzung der Schüler und Schülerinnen an den höheren Schulen Preußens werden bekanntgegeben:

§ 1. Über die Versetzung der Schüler entscheidet die Klassenkonferenz. Jedes Mitgliecdl qer Klassenkonferenz urteilt nicht auf Grund der Leistungen in einem oder mehreren Fächern, sondern unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Leistungen. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 2. Ein Schüler ist zu versetzen, wenn erwartet werden kann, daß er in der nächsten Klasse erfolgreich mitarbeitet. Dabei ist es in das pflichtmäßige Ermessen der Konferenz gestellt, wieweit sie über mangelhafte oder nicht genügende Leistungen in einzelnen Fächern hinwegsehen, oder auf außergewöhnliche Umstände, die die Entwicklung des Schülers gehemmt haben, Rüksicht nehmen will.

§ 3. Unzulässig ist die Versetzung unter der Bedingung der Nachprüfung oder die Versetzung in einigen Fächern.

§ 4. Für die Versetzungszeugnisse gelten die allgemeinen Vorschriften über Zeugnisse, mit der Maßgabe, daß der Tag des Konferenzbeschlusses, durch den die Versetzung oder Nichtversetzung ausgesprochen worden ist, auf dem Zeugnis ausdrücklich zu vermerken ist.

§ 5. Schüler, die auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse nicht haben versetzt werden können, müssen die Anstalt verlassen, wenn nach dem Urteil der Klassen- konferenz ein längeres Verweilen auf ihr voraussichtlich keinen Erfolg versprechen würde. Doch ist es für eine derartige, nicht als Strafe anzuschende Maßnahme erforderlich, daß den Eltern oder ihren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr vorher von dieser Möglichkeit Mitteilung gemacht worden ist.

§ 6. Auch in den übrigen Fällen, in denen die Versetzung eines Schülers zweifelhaft ist, sind die Erziehungsberechtigten mindestens ein Vierteljahr vorher darauf hinzuweisen.

§ 7. Schüler, die die Schule verlassen haben, ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, dürfen vor Ablauf eines Schulhalbjahres nicht in eine höhere Klasse aufgenommen werden als die, aus der sie abgegangen sind. Ist beim Uebergang auf eine andere Schule nach den geltenden