Jahrgang 
1927
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VII. Aus den Verfügungen der Behörden.

Ministerial-Erlaß vom 29. Mai 1926: Schüler der Oberprima, die später eine Technische Hochschule besuchen wollen, sind ein halbes Jahr vor der Reifeprüfung darüber zu unterrichten, daß für das technische Studium durchweg eine praktische Ausbildung in Werk- stätten oder auf Baustellen vorgeschrieben ist, und daßs richtige Wahl der Ausbildungsstelle und richtige Einteilung und Ausnützung der Ausbildungszeit von grundlegender Wichtigkeit für das Hochschulstudium sind. Die betr. Schüler sollen sich deshalb schon sechs Monate vor der Reifeprüfung bei der Hochschule, die sie besuchen wollen, erkundigen und sich eine geeignete Praktikantenstelle sichern. Ein Hinweis auf die derzeitige Ueberfülle der technischen Berufe ist angezeigt.

Ministerialerlaß vom 26. März 1926: Ueberspringen einer Klasse in der höheren und mittleren Schule. Springen dürfen nur besonders leistungsfähige Schüler. Die unterste Klasse der höheren Schule darf nicht übersprungen werden.

Ministerialerlaß vom 26. August 1926: Ueberspringen einer Klasse in der Volks- schule. Auch an den Volksschulen können Kinder vorzeitig in eine höhere Klasse übergehen, wenn ein Verbleiben in der für sie an sich zuständigen Klasse ein pädagogisches Hemmnis wäre. Das Ueberspringen kommt nur in Betracht zu Beginn des zweiten, zum Herbst des zweiten oder zu Beginn des dritten Schuljahres.

Ministerialerlaß vom 10. November 1926: Die Lehrer werden ersucht, der Schüler- handschrift ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.

Ministerialerlaß vom 11. Dezember 1926: Die Schulen sollen mit den Berufsämtern zusammenarbeiten und diesen die Lehrstellenvermittlung überlassen.

Verfügung des P. S. K. vom 28. August 1926: Auf Wanderungen ist beim Lagern darauf zu achten, daß Jagdreviere nicht gefährdet werden. Die Plätze sind sauber zu hinterlassen.

Ministerialerlaß vom 9. September 1926: Betrifft Studienstiftung des deutschen Volkes für Abiturienten. Der Termin zur Einreichung der Gesuche ist I. November des vor- hergehenden Jahres. In Frage kommen nur Bewerbungen von wissenschaftlich ganz hervor- ragend tüchtigen und begabten, menschlich wertvollen Schülern aller Stände. Bei der großen Anzahl von Gesuchen haben nur die besten Aussicht auf Berücksichtigung.

Die Gesuche können nur durch die Schule eingereicht werden, andernfalls sind sie zwecklos. Die Entscheidung erfolgt anfangs März.

Verfügung des P. S. K. vom 13. November 1926: Die Schüler sind von Zeit zu Zeit zu warnen vor dem leichtsinnigen Spiel an den Eisenbahngeleisen und auf die furchtbaren Folgen solch unverantwortlicher Handlungen aufmerksam zu machen.

Ministerialerlaß vom 18. Dezember 1926: Nach eineinhalbjährigem Besuche der Unter- sekunda kann Schülern die Reife für Obersekunda zuerkannt werden. Dieses darf jedoch nur dann geschehen, wenn die Unterlagen für die Versetzung gegeben sind, ohne irgendwelche Rücksicht auf den späteren Beruf des Schülers.