Jahrgang 
1912
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20. Die Abendzeit soll im allgemeinen von den Schülern dem häuslichen Fleiſse gewidmet werden; jedenfalls sollen sie der Regel nach im Winter spätestens von 8 Uhr, im Sommer spätestens von 10 Uhr ab in ihrer Wohnung sein. Überschreitungen dieses Abendtermines dürfen seitens einheimischer Schüler nur im Auftrage oder Beisein der Eltern oder deren Stellvertreter, seitens auswärtiger Schüler nur mit Erlaubnis des Klassenleiters stattfinden.

21. Zu Ostern, Herbst und Weihnachten werden den Schülern Zeugnisse ausgestellt. Diese sind, mit der Unterschrift des Vaters oder dessen Stellvertreters versehen, am ersten Tage des wiederbeginnenden Unterrichtes dem Klassenleiter vorzuzeigen.

22. Die Meldung des Austrittes aus der Anstalt muls schriftlich oder persönlich durch den Vater oder dessen Stellvertreter bei dem Direktor erfolgen. Uber die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes ist Bestimmung 1 zu vergleichen.

23. Nach vorstehender Schulordnung haben sich die Schüler auch während der Ferien zu richten.

24. Alle Zeugnisse werden kostenlos erteilt; indessen sind für zweite Ausfertigungen der Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung zu dem einjährig-freiwilligen Dienste 0,50 Mark, der Abgangs- und Reifezeugnisse 3 Mark an die Kasse der Anstalt zu zahlen.

Turn- und Zeichenunterricht.

Die Schule der Gegenwart ist ernst bemüht, ihre Zöglinge nicht nur geistig zu bilden, sondern auch körperlich kräftig zu entwickeln, in der Erkenntnis, daſs nur die Harmonie zwischen geistiger und körperlicher Ausbildung dem Ideale der Erziehung nach allen Richtungen hin entspricht. Diese Bestrebungen, die in der stärkeren Betonung des Turnunterrichtes, vor allem aber in der Pflege des Bewegungsspieles im Freien ihren Ausdruck finden, verdienen die verständnisvolle Förderung von Seiten der Eltern, selbst wenn mit diesen Veranstaltungen einige Unbequemlichkeiten verbunden sein sollten. Deshalb kann eine Befreiung von dem Turnunterrichte und den Bewegungsspielen, die am hiesigen Gymnasium während des Sommers für die dritte Turnstunde eintreten und deshalb für alle Schüler verbindlich sind, nur bei wirklich triftigen Gründen stattfinden. In diesem Sinne schärft ein Ministerialerlals vom 13. Juli 1908 nochmals folgende Bestimmung ein: Eine Befreiung vom Turn- unterricht ist nur dann auszusprechen, wenn wirkliche Leiden nachgewiesen werden, bei denen eine Verschlimmerung durch das Turnen zu befürchten ist. Weiter Schulweg, Bleichsucht, Muskelschwäche, Rachenkatarrh und ähnliche Dinge können nicht als ausreichende Gründe für die Befreiung erachtet werden. Für die Befreiung vom Zeichenunterricht kann nach ministerieller Verfügung das Zeugnis eines Spezialarztes vom Anstaltsleiter verlangt werden, wenn es sich um ein Augenleiden als Grund zur Befreiung handelt. Das wahlfreie Zeichnen von UII aufwärts wird wegen des Nutzens zeichnerischen Könnens für viele, zumal technische Berufe des heutigen Kulturlebens warm empfohlen.

Versetzung.

Aus den Bestimmungen über die Versetzung der Schüler vom 25. Oktober 1901 sei der§ 5, der auf den Osterzeugnissen öfters angeführt wird, in seinem Wortlaute mitgeteilt: Unzulässig ist, es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, daſs sie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nach- prüfung bestehen. Dagegen ist es statthaft, bei Schülern, die versetzt werden, obwohl ihre Leistungen in einzelnen Fächern zu wünschen übrig liefsen, in das Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, daſs sie sich ernstlich zu bemühen haben, die Lücken in diesen Fächern im Laufe des nächsten Jahres zu beseitigen, widrigenfalls ihre Versetzung in die nächsthöhere Klasse nicht erfolgen könne.

Besondere Mitteilungen.

Im Laufe des letzten Jahres sind deutliche Anzeichen davon zutage getreten, dals leider auch hier das Unwesen der Schülerverbindung vorhanden ist. Gewöhnlich sind es Schüler, die, aus kleineren Orten hierher verzogen, dieses UÜbel hier einschleppen und ihre Mitschüler dazu verführen. Da, wo viele auswärtige, in Pensionen wohnende Schüler vorhanden sind, ist es erklärlich, dals