Jahrgang 
1912
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Schüler, die an ansteckenden Krankheiten, insbesondere Cholera, Ruhr, Masern, Röteln, Scharlach, Diphtheritis, Pocken, Flecktyphus, Rückfallsfieber, Unterleibstyphus, kontagiöser Lungenentzündung, Keuchhusten leiden, dürfen erst dann wieder zur Schule zurückkehren, wenn die Gefahr der Ansteckung nach ärztlicher Bescheinigung als beseitigt anzusehen ist. Auch gesunde Knaben sind vom Schulbesuche ausgeschlossen, wenn in dem Hausstande, dem sie angehören, ein Fall der obengenannten Krankheiten vorkommt; es mülste denn ärztlich bescheinigt sein, dals der Schüler durch ausreichende Absonderung vor der Gefahr der Ansteckung geschützt ist.

Auswahl und Haltung der Schulbücher und Hefte unterliegt den Anordnungen der Schule.

Für alle von Schülern verübten Beschädigungen an dem Schulgebäude, den Schulgeräten und Lehrmitteln hat der Täter den von dem Direktor festgesetzten Schadenersatz zu leisten. Ist die Beschädigung aus Mutwillen oder in böser Absicht geschehen, so tritt überdies Bestrafung ein.

Zusammenkünfte der Schüler in ihren Wohnungen zu verderblicher Lektüre oder zum Trinken und Spielen sind durchaus verboten.

Der Besuch von Wirtshäusern, Konditoreien, Gartenwirtschaften u. dergl. innerhalb der Stadt ohne Beisein der Eltern oder deren Stellvertreter ist untersagt; doch wird den Schülern der Prima auf Widerruf der Besuch anständiger Wirtschaften bis zu den in Be- stimmung 20 festgesetzten Tageszeiten gestattet.

Gemeinsame Trinkgelage sind unbedingt verboten und werden streng bestraft.

Die einheimischen, bei ihren Eltern wohnenden Schüler dürfen Theater, Kinematographen- aufführungen, Konzerte usw. nur mit deren Erlaubnis besuchen, die auswärtigen Schüler bedürfen hierzu der Erlaubnis ihres Klassenleiters. Die Tanzkurse sind so durchzuführen, dafs die Interessen der Schüler und ihre Pflichten gegen die Schule keinen Schaden erleiden. Deshalb dürfen sie keinen Anlals zu einem Ubermals an gesellschaftlichen Vergnügungen bieten und haben insbesondere, wenn sie im Winter abgehalten werden, mit Ende Februar ihren vollen Abschlufs zu erreichen. An ihnen dürfen die Schüler erst dann teilnehmen, wenn sie die schriftliche Einwilligung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter dem Klassenleiter vorgelegt haben. öffentliche Bälle und solche Tanzvergnügungen, die nicht als eine private Familien- veranstaltung aufzufassen sind, dürfen die Schüler nur in Begleitung ihrer Eltern oder der Elternstelle vertretenden Personen besuchen. Andernfalls müssen sie die Erlaubnis des Klassen- leiters nachsuchen. Von den Schülern selbst dürfen keinerlei Tanzvergnügungen ins Werk gesetzt, werden, es sei denn, dals sie die ausdrückliche Genehmigung des Direktors eingeholt haben.

Das Tabakrauchen auf den Stralsen, den Plätzen und in den öffentlichen Gärten der Stadt ist den Schülern untersagt.

Verbindungen der Schüler, welche zur Nachahmung studentischen Treibens Veranlassung geben, sind verboten. Jeder Teilnehmer wird ausgewiesen oder mindestens mit der Androhung der Ver- weisung von der Anstalt bestraft. Alle anderen Schülervereinigungen haben die Genehmigung des Direktors nachzusuchen und sich seiner Aufsicht zu unterwerfen; ebenso ist die Teilnahme an Vereinen anderer Personen von der Zustimmung des Direktors abhängig. Auch ist für das öffentliche Auftreten von Schülern in Aufführungen, Konzerten und anderen derartigen Ver- anstaltungen die Erlaubnis des Direktors erforderlich.

Verboten sind alle öffentlichen Kundgebungen in der Presse, der Besuch öffentlicher Gerichts- verhandlungen und Volksversammlungen und Geldsammlungen unter den Schülern ohne Ge- nehmigung des Direktors.

Das Baden im offenen Rhein ist streng verboten.

Schüler, die in der Schule, auf Turn-, Spiel-, Badeplätzen oder bei gemeinsamen Ausflügen u. dergl. im Besitze von Schufswaffen getroffen werden, sind auszuweisen oder mindestens mit der An- drohung der Verweisung von der Anstalt zu bestrafen.