Jahrgang 
1912
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Jeder Schüler ist verpflichtet, allen Lehrern der Anstalt einschlieſslich der Mitglieder des Seminars innerhalb und aufserhalb der Schule Gehorsam und Ehrerbietung zu erweisen. Wird ein Schüler getadelt oder gestraft, so hat er jeden Widerspruch und jede Widersetzlichkeit zu vermeiden. Wenn er glaubt, daſs ihm Unrecht geschehen sei, so soll er dem Lehrer seine Rechtfertigung in aller Bescheidenheit vortragen und zwar, falls er während der Lehrstunde zurechtgewiesen ist, erst nach deren Beendigung. Als den berufenen Berater und Beistand in allen Schulangelegenheiten, haben die Schüler und ihre Angehörigen den Klassenleiter zu betrachten. An den Direktor haben sie sich in der Regel erst zu wenden, nachdem sie mit jenem Rücksprache genommen haben.

Die Wahl und der Wechsel der Wohnung auswärtiger Schüler unterliegt der Bestätigung des Direktors; zur Veränderung ihrer Wohnung sind die Schüler verpflichtet, wenn sie aus Gründen der Schulzucht für nötig erachtet wird. In einem Wirtshause zu wohnen oder die Kost an der Wirtstafel einzunehmen, ist ohne Genehmigung des Direktors keinem Schüler erlaubt.

Es wird erwartet, dals die evangelischen Schüler der Klassen Sexta bis Obertertia an der hier bestehenden Einrichtung des Jugendgottesdienstes, die katholischen Schüler aller Klassen an dem für sie bestimmten Gottesdienste regelmäſsig teilnehmen. Entspricht die Teilnahme seitens eines evangelischen Schülers nicht dem Wunsche der Eltern, so haben diese zu Anfang jeden Schuljahres dem Klassenleiter eine dementsprechende Erklärung abzugeben.

An allen vorgeschriebenen Unterrichtsgegenständen mufs der Schüler teilnehmen. Hat er sich zur Teilnahme an wahlfreien Lehrstunden der Anstalt bereit erklärt, so kann sein Rücktritt nur am Schlusse des Halbjahres, zu einem anderen Zeitpunkte nur mit besonderer Genehmigung des Direktors erfolgen. An den Chorübungen müssen sich die Schüler aller Klassen beteiligen, die für geeignet erklärt worden sind; und zwar sind sie, wenn das Bedürfnis dafür vorliegt, zu zwei Wochenstunden verpflichtet; nur während der Zeit des Stimmwechsels und aus anderen dringenden Gründen werden sie zeitweilig von der Teilnahme an den Chorübungen durch den (tesanglehrer entbunden. Der theoretische Teil des Gesangunterrichtes in der Sexta und Quinta ist für alle Schüler ausnahmslos verbindlich; Einzelbefreiungen von den Gesangübungen dieser Klassen finden nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses und in der Regel nur auf ein halbes Jahr statt. Befreiung vom Turnen gewährt der Direktor für die in Wiesbaden wohnenden Schüler nur wegen körperlicher Unfähigkeit und auf Grund besonderer vorgeschriebener ärzt- licher Zeugnisse. Die Vordrucke dafür gibt der älteste Turnlehrer aus.

Zur Erteilung von Privatunterricht gegen Bezahlung bedürfen die Schüler der Erlaubnis des Direktors, die ihnen dieser nur nach Befürwortung des Klassenlehrers erteilt. Sollen Schüler in Lehrgegenständen der Schule Privatunterricht erhalten, so wird den Eltern empfohlen, vorher mit dem Klassenleiter Rücksprache zu nehmen.

Wird ein Schüler durch Unwohlsein am Besuche der Schule verhindert, so mufs er, sobald als möglich, spätestens bis zum nächsten Tage, bei seinem Klassenleiter Anzeige davon machen lassen. Uberschreitet die Versäumnis die Länge eines Tages, so hat der Schüler bei seiner Rückkunft in die Schule von seinen Eltern oder deren Stellvertretern eine Bescheinigung seines Unwohlseins mit genauer Angabe von dessen Dauer mitzubringen. Ein ärztliches Zeugnis kann

von der Schule verlangt werden.

Zu jeder nicht durch Krankheit veranlafsten Schulversäumnis muls vorher schriftlich oder mündlich Urlaub nachgesucht werden. Für Beurlaubung von einzelnen Stunden oder einem Schultag ist der Klassenleiter zuständig, für längeren Urlaub ist die Genehmigung des Direktors einzuholen. Im Anschluſs an die Ferien wird Urlaub nur vom Direktor und in der Regel nur auf Grund ärztlicher Bescheinigung erteilt. Die Gesuche sind so zeitig einzureichen, dals auch einem ablehnenden Bescheide noch Folge gegeben werden kann.

Von jedem Urlaub, den ihm der Direktor erteilt, hat der Schüler seinen Klassenleiter in Kenntnis zu setzen und sich auch bei diesem zu melden, wenn er wieder zum Unterricht

zurückkehrt.. 3*